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Landgericht München I weist Klimaklage gegen BMW ab


Gestern hat das Landgericht München I eine Klage der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe gegen BMW abgewiesen. Sie hatten versucht, unter anderem ein Verbrenner-Aus für BMW ab dem 31. Oktober 2030 zu erwirken.

Die Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH) machten mit ihrer im September 2021 eingereichten Klage (81-seitiges PDF/1.204 KB) geltend, der PKW-Vertrieb des Autobauers führe zu Treibhausgasemissionen, die zu rechtswidrigen Eingriffen in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht führten. Sie forderten, dass die BMW AG ihr Unternehmen klimagerecht umbaut und den CO2-Ausstoß ihrer Fahrzeuge „drastisch reduziert“. Konkret wollten sie erreichen, dass der Autobauer zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Oktober 2030 nur noch neue Pkw auf den Markt bringen darf, die zusammengerechnet maximal 604 Millionen Tonnen CO2 ausstoßen, oder für darüberhinausgehende CO2-Emissionen Treibhausgasneutralität nachweisen muss. Auch klagten die drei Bundesgeschäftsführer darauf, dass BMW ab dem 31. Oktober 2030 den Verkauf von neuen Pkw mit Verbrennungsmotor komplett einstellen muss.

Wie das Landgericht (LG) München I gestern mitteilte, hielt BMW dagegen, dass der von den Klägern aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Anspruch schon allein daran scheitere, dass die Begrenzung von Fahrzeugemissionen durch EU-Recht geregelt werde. Die europäischen Regelungen, die BMW umfassend befolge, hätten Vorrang vor dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

Außerdem argumentierte BMW laut Mitteilung des Gerichts, die Ausführungen der DUH-Geschäftsführer zu den künftigen Auswirkungen der Fahrzeugemissionen auf die Gesellschaft und die damit verbundenen Einschränkungen seien zu abstrakt, um Unterlassungsansprüche darauf zu stützen. Darüber hinaus berief sich BMW auf seine Grundrechte auf Berufs- und Eigentumsfreiheit, die beschnitten würden, sollte das Gericht den Forderungen der DUH-Geschäftsführer folgen.

Das LG München I kam zwar zu dem Schluss, dass der von den Klägern geltend gemachte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht von vorneherein ausgeschlossen sei. Derzeit drohe jedoch noch kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daher sei der von den Klägern geltend gemachte Abwehranspruch derzeit nicht begründet. Das Gericht wies die Klage daher ab, ließ jedoch offen, dass ihr zu einem späteren Zeitpunkt stattgegeben werden könne.

Das LG verwies auch darauf, dass berücksichtigt werden müsse, dass Deutschland und die EU eine Vielzahl von Regelungen erlassen haben, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Diesen Regelungen lägen umfassende Abwägungen der Interessen und Belange aller Beteiligten zu Grunde. „Über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehende zivilrechtliche Pflichten der Beklagten, etwa wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung, bestehen nach Auffassung der Kammer jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht“, so das LG München I.

Die DUH-Geschäftsführer kündigten an, in Berufung vor das Oberlandesgericht München zu gehen.

Neben BMW haben die DUH-Geschäftsführer auch den Autokonzern Mercedes-Benz verklagt. Nachdem das Landgericht Stuttgart die Klage im September 2022 abgewiesen hatte, liegt das Verfahren nun vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht.

Derweil hat das Landgericht Detmold sein Urteil in einem Klima-Verfahren gegen Volkswagen für den 24. Februar 2023 angekündigt. Diese Klage wird jedoch von einem Biobauern mit Unterstützung von Greenpeace geführt.

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