Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) forderte mit ihrer Klage, dass die Mercedes-Benz AG die CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge âim Einklang mit den verbindlichen Regelungen des Pariser Klimaschutzabkommens und des deutschen Klimaschutzgesetzesâ von 2022 bis 2030 reduziert und spĂ€testens ab 2030 den Verkauf von Neuwagen mit einem Verbrennungsmotor stoppt. Sie ist der Auffassung, Mercedes-Benz sei allein durch die Autos, die der Konzern im Jahr 2021 verkauft hat, fĂŒr einen CO2-AusstoĂ von 65,5 Millionen Tonnen weltweit verantwortlich.
Wie das Landgericht Stuttgart mitteilte, argumentiert die DUH in ihrer Klage damit, dass nur noch eine begrenzte Menge an CO2 emittiert werden könne, wenn die ErderwĂ€rmung auf 1,75 Grad Celsius begrenzt werden solle. Das verbleibende Rest-Budget Deutschlands wĂ€re bei gleichbleibend hohen Emissionen bereits 2029 verbraucht. Ein vorzeitiger Verbrauch des Budgets fĂŒhre jedoch dazu, dass der Staat bereits in naher Zukunft MaĂnahmen ergreifen mĂŒsse, die die Grundrechte der KlĂ€ger einschrĂ€nken wĂŒrden. Nach Auffassung der DUH bestehe folglich ein Unterlassungsanspruch gegen Mercedes-Benz. In ihrer Argumentation beruft sich die DUH auf den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. MĂ€rz 2021.
Zudem hatte die DUH hilfsweise beantragt, dass das Landgericht Stuttgart dem EuropĂ€ischen Gerichtshof Fragen vorlegt, die die Vereinbarkeit der EU-Grundrechte-Charta mit der EU-Verordnung zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen fĂŒr neue Personenkraftwagen und mit dem Vertrieb Treibhausgas emittierender Produkte nach 2045 durch Unternehmen thematisieren.
Das Landgericht Stuttgart legte dem EuGH jedoch keine Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es kam zu einem klageabweisenden Urteil, wonach den KlĂ€gern kein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Verbrennungsmotoren zustehe. Bei Handlungen, âdie nur mittelbare Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht Dritter habenâ, bedĂŒrfe es âeiner AbwĂ€gung zwischen den Rechten des potenziellen Verletzten und des Verletzersâ, so das Gericht. Eine InteressenabwĂ€gung zwischen den Grundrechten von KlĂ€gern und Beklagter sei nicht möglich, da die Folgen des Verhaltens von Mercedes-Benz fĂŒr die KlĂ€ger nicht absehbar seien. Es lasse sich keine Aussage darĂŒber treffen, âob und mit welchen EinschrĂ€nkungen die KlĂ€ger bei einer Fortsetzung des Vertriebs von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren durch die Beklagte zu rechnen habenâ.
AuĂerdem verwies das Landgericht Stuttgart darauf, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, âdie wesentlichen Entscheidungen fĂŒr die Ausgestaltung des gesellschaftlichen Lebens und der Lebensbedingungenâ zu treffen, und nicht die der Gerichte. âDer verfassungsrechtlich in Artikel 20a Grundgesetz verankerte Grundsatz des Schutzes der Umwelt richtet sich primĂ€r an den Gesetzgeber. Dieser hat die Rahmenbedingungen vorzugeben, durch die eine weitere KlimaerwĂ€rmung verhindert werden sollâ, so das Landgericht Stuttgart weiter.
Der Anwalt der DUH teilte mit, die DUH werde das Urteil vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anfechten. Man habe ohnehin damit gerechnet, dass die Frage durch höhere Gerichte geklĂ€rt werden mĂŒsse. Dadurch, dass das Landgericht Stuttgart sein Urteil so schnell gefĂ€llt habe, habe es den Weg fĂŒr eine schnellere Entscheidung durch die nĂ€chste Instanz freigemacht.
Wie die Zeit berichtet, soll eine Sprecherin von Mercedes-Benz vor dem Verfahren mitgeteilt haben, das Unternehmen wolle ohnehin bis zum Ende des Jahrzehnts vollelektrisch werden, allerdings nur dort, âwo die Marktbedingungen es zulassenâ. AuĂerdem wolle Mercedes-Benz den CO2-FuĂabdruck seiner Pkw bis 2030 im Vergleich zu dem von 2020 halbieren. Die EU sieht ein Verbrenner-Aus erst ab 2035 vor.
Bei den deutschen Gerichten sind noch weitere Verfahren gegen deutsche Automobilhersteller anhĂ€ngig. So befasst sich derzeit auch das Landgericht Detmold mit einer Klimaklage, dort klagt ein Landwirt gegen Volkswagen. Auch er fordert das Aus fĂŒr den Verbrennungsmotor bis 2030.
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