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Markenrecht: OLG Düsseldorf urteilte zum Streifenmuster von Adidas

Nike and Adidas logos SEO

Franck Fife/AFP via Getty Images


Nike hat vor dem OLG Düsseldorf einen wichtigen Teilsieg errungen: Vier von fünf Hosen mit Seitenstreifen darf der Sportartikel-Hersteller trotz einer Klage von Konkurrent Adidas weiterhin vertreiben.

Letzte Woche entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Adidas AG und der Nike Retail B.V., dass „nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen“ eine Verletzung der geltend gemachten Marken von Adidas sei.

Adidas hatte bereits 2022 darauf geklagt, dass Nike fünf Sporthosen mit zwei und drei Streifen entlang der Seitennaht nicht in Deutschland vertreiben darf. Adidas kennzeichnet seine Sportbekleidung seit Jahrzehnten mit drei vertikal verlaufenden Parallelstreifen an der Außennaht und hat hierfür verschiedene Bildmarken beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen.

Auf Antrag von Adidas hatte das Landgericht Düsseldorf Nike im Eilrechtsschutz untersagt, innerhalb Deutschlands die fünf angegriffenen Sporthosen anzubieten sowie zu bewerben, die mit einem Zwei- und Drei-Streifen-Muster an der Außennaht versehen waren. Gegen dieses Urteil hatte Nike Berufung eingelegt. Nun erlaubte das OLG Düsseldorf Nike letztlich doch, vier der fünf Hosen in Deutschland zu vertreiben. Nur in der „LA Lakers Courtside Pants“ sah das Gericht eine Verletzung der Markenrecht von Adidas, sodass Nike sie weiterhin nicht vertreiben darf.

„Der Streit zwischen Nike und Adidas zeigt exemplarisch auf, dass ein gut aufgestelltes Markenportfolio der wichtigste Baustein ist, um die eigene Brand zu verteidigen und gegen angebliche wie tatsächliche Nachahmer und Trittbrettfahrer vorzugehen“, so Dr. Fabian Klein, Experte für Markenrecht bei Pinsent Masons. „Er zeigt aber gleichzeitig auch die Grenzen auf, insbesondere wenn es sich bei der eigenen Marke um eine einfache Gestaltung handelt. Bei diesen sind die Grenzen mitunter schwierig zu bestimmen, aber der potenzielle Nutzen ist sehr groß.“

Das OLG erklärte, zwar kennzeichne Adidas seine Sportkleidung mit „drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden gleichbreiten Längsstreifen mit jeweils gleichem Abstand zueinander“, woran die Konsumenten gewöhnt seien und mitunter in dem Design einen Hinweis auf Adidas sähen. Dies führe allerdings nicht dazu, dass jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks, Adidas zugeordnet werde. Schließlich sei ebenfalls bekannt, dass auch andere Hersteller von Sport- und Freizeitkleidung Streifenmuster entlang der Außennaht als dekoratives Element verwendeten. Deshalb müssten bei der Prüfung sowohl die konkrete Streifengestaltung als auch die weiteren Markenzeichen auf den Hosen berücksichtigt werden.

Das OLG schlussfolgerte, dass lediglich das Drei-Streifen-Motiv auf der „LA Lakers Courtside Pants“ den Marken von Adidas so ähnlich sehe, dass das Produkt das Markenrecht verletze – zumal das Markenzeichen von Nike, der sogenannte „Swoosh“, nur sehr dezent auf der Hose angebracht und daher nicht sofort zu erkennen sei.

Die vier weiteren Hosen, die in Streit standen, wiesen hingegen nach Sicht des Gerichts nicht genug Ähnlichkeit zu dem Adidas-Markenzeichen auf oder trugen so deutlich zu erkennende Marken-Logos von Nike, dass eine Verwechslung verneint wurde. Bereits 2019 hatte das Europäische Gericht (EuG) entschieden, dass die drei Streifen von Adidas nicht in jeder Form und Ausführung geschützt seien.

„Das OLG hat seine Entscheidung als Einzelfallentscheidung bezeichnet. Dennoch dürfte die Entscheidung nicht nur nachvollziehbar, sondern auch für ähnliche Konstellationen bedeutend sein. Insbesondere, dass das OLG nicht isoliert auf die Streifen, sondern das für den Verbraucher entscheidende Gesamtbild abstellte, überzeugt dabei“, ergänzt Dr. Klein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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