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Paulaner darf Mischgetränk weiter „Spezi“ nennen


Das Landgericht München hat entschieden, dass eine zwischen den Brauereien Paulaner und Riegele getroffene Vereinbarung zur Nutzung der Bezeichnung „Spezi“ aus dem Jahr 1974 weiterhin gilt.

Somit darf die Brauerei Paulaner ihr Mischgetränk aus Cola und Limonade weiter „Paulaner Spezi“ nennen.

In dem Rechtstreit zwischen den beiden Brauereien ging es um eine Vereinbarung über die Namensnutzung zwischen den beiden Unternehmen, auf deren Grundlage Paulaner sein Mischgetränk als „Paulaner Spezi“ vermarkten durfte, obgleich Riegele sich die Bezeichnung „Spezi“ bereits im Jahr 1956 als Marke schützen ließ. Riegele hatte Paulaner jedoch vergangenes Jahr die Vereinbarung gekündigt und wollte einen neuen Lizenzvertrag mit der Brauerei aushandeln. Hiergegen hatte sich Paulaner mit einer Feststellungsklage gewehrt – mit Erfolg: Nach Ansicht des Landgerichts München hatte Riegele kein Recht zur Kündigung, denn das Gericht legte die Vereinbarung der beiden Brauereien als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung und nicht als Lizenzvertrag aus. Diese sind im Gegensatz zu Lizenzverträgen regelmäßig nicht ordentlich kündbar.

„Der Fall ist eine erneute Warnung an Markeninhaber, dass Koexistenzvereinbarungen oftmals zeitlich unbegrenzt gelten“, so Florian Traub, Markenrechtsexperte bei Pinsent Masons. „Darüber sollten sich die Vertragsparteien im Klaren sein, wenn sie eine solche Vereinbarung eingehen. Während eine Koexistenzvereinbarung oft ein probates Mittel ist, einen Markenrechtsstreit gütlich beizulegen, können die Bestimmungen einer Koexistenzvereinbarung bei künftigen Markt- oder Technolgieanpassungen Schwierigkeiten bereiten.“

Das Gericht erklärte, schon die Tatsache, dass die ursprünglich vorgesehene Überschrift des Vertragsdokuments noch vor Vertragsunterzeichnung von „Lizenzvertrag“ in „Vereinbarung“ abgeändert worden sei, spreche dafür, dass es sich um eine Koexistenzvereinbarung handle. Außerdem sei Ziel der Vereinbarung gewesen, bestehende Streitigkeiten zwischen den beiden Brauereien dauerhaft beizulegen. Im Vertrauen darauf habe die Brauerei Paulaner große Investitionen in den Aufbau der Marke „Paulaner Spezi“ getätigt. Da Paulaner sich immer an den Vertrag gehalten habe, habe es darüber hinaus auch keinen Anlass für eine außerordentliche Kündigung gegeben.

Im Urteil – das noch nicht rechtskräftig ist – heißt es: „Die Klägerin hält die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar.“

Franziska Mauritz, ebenfalls Expertin für Markenrecht bei Pinsent Masons, hält die Entscheidung des Gerichts unter der Berücksichtigung der unterschiedlichen Zwecke von Koexistenzvereinbarungen und Markenlizenverträgen für überzeugend. „Koexistenzvereinbarungen bezwecken eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien, während der Markenlizenvertrag darauf abzielt, meist zeitlich befristete, entgeltliche Nutzungsrechte an der Marke zu gewähren“, so Mauritz.

Zwar bestehe auch bei einer Koexistenzvereinbarung grundsätzlich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. „Dabei wird allerdings eine Abwägung getroffen, welche das Gericht in diesem Fall zugunsten von Paulaner entschieden hat. Dies überzeugt, denn in der Waagschale von Riegele lag allein der Wunsch nach einem ‚beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg‘ durch den Abschluss eines Lizenzvertrages. Paulaner hingegen hat im Vertrauen auf die endgültige Beilegung erhebliche Investitionen in den Aufbau ihrer Marke getroffen und sich stets vertragstreu verhalten.“

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