Die Frage des Mitverschuldens ist nicht neu. Abzuwarten bleibt allerdings, wie streng die Behörden dies in der aktuellen Situation prüfen werden beziehungsweise prüfen können. Daher ist eine gesetzliche Regelung, die für Klarheit sorgt, in diesem Zusammenhang zu begrüßen.
Kein Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit
Ist der Arbeitnehmer erkrankt und daher arbeitsunfähig, gilt vorrangig der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. In diesem Fall besteht kein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Staat aus dem Infektionsschutzgesetz.
Alternative: Homeoffice
Wenn es einem Arbeitnehmer möglich ist, seine Arbeitsleistung in Absprache mit dem Arbeitgeber während der Quarantäne von zuhause aus zu erbringen, so hat dies Vorrang. Hier greift das Infektionsschutzgesetz nicht.
Ob eine Homeoffice-Tätigkeit für die Zeit der Quarantäne möglich ist, muss der Arbeitgeber gegenüber der Behörde im Rahmen des Erstattungsverfahrens angeben.
Die geplante Änderung betrifft somit vor allem Angestellte, die nicht im Homeoffice arbeiten können. Daher werden zumindest sie in Zukunft Abstand von Reisen in Risikogebiete nehmen. Für alle Mitarbeiter hingegen, die auch im Homeoffice arbeiten können, ändert sich nichts. Diese werden nach einer Rückkehr aus dem Risikogebiet von zuhause aus arbeiten. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber den Lohn unverändert fort, Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz kommen dann nicht in Frage.
Wenn sich Mitarbeiter melden, die aus Risikogebieten wiederkehren, ist Arbeitgebern zu raten, genau zu prüfen was zu tun ist. Entscheidende Fragen sind: Ist der Arbeitnehmer arbeitsfähig? Kommt eine Tätigkeit im Homeoffice in Frage?
Wenn die Betroffenen arbeitsfähig sind, das Homeoffice aber keine Option ist, muss geprüft werden, ob ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz besteht. Für diesen Fall sind die geplanten Änderungen unbedingt im Blick zu behalten; aber auch die bisherige Gesetzeslage kann zu einem Ausschluss des Anspruchs führen, wenn der Mitarbeiter wissentlich in ein Risikogebiet gefahren ist. Von einer vorschnellen Auslegung durch den Arbeitgeber ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen abzuraten, da unklar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet bekommen.