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Bundesarbeitsgericht urteilt: Crowdworker können Arbeitnehmer sein


Das Bundesarbeitsgericht hat erstmals klargestellt, dass scheinbar selbstständige Crowdworker unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer sein können.

Im Fall eines Crowdworkers, der regelmäßig Arbeitsaufträge über eine Crowdworking-Plattform annahm, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Crowdworker ein Arbeitnehmer der Crowdworking-Plattform war – obgleich die zwischen Plattform und Crowdworker bestehende Vertragsgrundlage dies keinesfalls vorsah.

 

„Die Entscheidung ist wegweisend, da erstmals höchstrichterlich entschieden wurde, dass Crowdworker in bestimmten Fällen als Arbeitnehmer angesehen werden und damit einhergehend auch die Rechte und den Schutz von Arbeitnehmern genießen können“, so Manfred Schmid, Experte für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons.

Als Crowdworker bezeichnet man Personen, die Arbeitsaufträge annehmen, die über eine digitale Plattform einer unbestimmten Anzahl von Plattformnutzern (Crowd) angeboten werden. Die meist als Selbständige tätigen Crowdworker können die Arbeitsaufträge per Mausklick übernehmen und ausführen.

In dem durch das BAG entschiedenen Fall lässt die Crowdworking-Plattform im Auftrag von Unternehmen die Präsentation von deren Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen durch Crowdworker kontrollieren. Diese Kontrolltätigkeit wurde in Form von Einzelaufträgen über die Plattform angeboten, Vertragsgrundlage hierfür waren eine so genannte „Basis-Vereinbarung“ zwischen dem Crowdworker und der Plattform sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform.

Den Plattformnutzern stand frei, welche Aufträge sie annahmen. Wenn sie sie annahmen, mussten sie sie meist innerhalb von zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben ausführen. Für erledigte Aufgaben gab es Erfahrungspunkte. Nur Nutzer mit vielen Erfahrungspunkten konnten mehrere Aufgaben gleichzeitig annehmen und so mehrere Aufträge auf einer „Tour“ abarbeiten – wodurch sie ihre Effizienz und somit letztlich auch ihren Stundenlohn steigern konnten.

Laut BAG hatte der Crowdworker im verhandelten Fall zuletzt in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Aufträge für den Plattformbetreiber ausgeführt, bevor dieser ihm im Februar 2018 mitteilte, dass man ihm keine weiteren Aufträge mehr anbieten werde. Hiergegen erhob der Crowdworker Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses.

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht München abgewiesen. Mit seiner Berufung begehrte der Kläger neben der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich die Gewährung von Erholungsurlaub. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte der Plattformbetreiber vorsorglich ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis. Auch das Landesarbeitsgericht München wies die Klage ab mit der Begründung, es habe kein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Der Crowdworker klagte sich bis vors BAG, das nun zu dem Schluss gekommen ist, dass ein Arbeitsverhältnis bestand.

Die Eigenschaft als Arbeitnehmer ist nach Paragraf 611a Bürgerliches Gesetzbuch zu bejahen, wenn der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Genau diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des BAG vor. Da die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zeige, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handle, käme es auf die Bezeichnung im Vertrag selbst nicht an. „Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit“, so das BAG.

Zwar sei er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet gewesen, die Organisationsstruktur der Plattform sei aber darauf ausgerichtet gewesen, „dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen“, so das BAG.

Da die vorsorglich erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet habe, könne der Crowdworker für den Zeitraum bis zur Kündigung Vergütungsansprüche geltend machen. Über deren Höhe hat nun das Landesarbeitsgericht zu entscheiden, an das der Fall zurückverwiesen wurde.

„Das ergangene Urteil bedeutet zwar nicht, dass das Geschäftsmodell von Crowdworking-Plattformen nun gar nicht mehr funktionieren wird. In Zukunft werden Plattformen ihre Abläufe aber sehr genau prüfen und gegebenenfalls auch umstellen müssen, um zu vermeiden, dass die Plattformnutzer ungewollt zu Arbeitnehmern werden und somit Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und weitere Arbeitnehmerschutzrechte haben. Je enger die Vorgaben und Weisungen, die Plattformbetreiber gegenüber Crowdworkern aussprechen, ausgestaltet sind, desto größer wird man in Zukunft das Risiko bewerten müssen, dass der Crowdworker im Streitfall als Arbeitnehmer qualifiziert wird“, so Sarah Klachin, Arbeitsrechtsexpertin bei Pinsent Masons.

Erst vor wenigen Tagen hat das Bundesarbeitsministerium ein Eckpunktepapier veröffentlicht, das sich mit Arbeitsverhältnissen in der Plattformökonomie auseinandersetzt. Darin geht es unter anderem um die Fragen, ob Crowdworker in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden und ob gesetzliche Kündigungsfristen für sie festgeschrieben werden sollen. Das Thema Crowdworking wird nach Ansicht von Klachin und Schmid auch in Zukunft für viel Diskussionsstoff sorgen. 

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