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Neues IfSG: Keine Entschädigung für Gehaltsausfälle bei Urlaub im Risikogebiet


Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist in Kraft getreten: Rückkehrern aus Risikogebieten, die bereits bei Abreise als solche ausgewiesen waren, steht keine Entschädigung für quarantänebedingte Einkommensausfälle mehr zu.

Mit dem jüngst in Kraft getretenen Dritten Bevölkerungsschutzgesetz, das der Gesetzgeber aufgrund der COVID-19-Pandemie erlassen hat, wurde nun auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Die Neufassung stellt unter anderem klar, wie mit Rückkehrern aus Corona-Risikogebieten umgegangen werden soll: Berufstätigen, die ohne triftigen Grund in ein Risikogebiet gereist sind, steht demnach keine Entschädigung für Gehaltsausfälle zu, wenn sie anschließend in Quarantäne müssen. Im August und September hatte diese Frage für politische Debatten und Verwirrung gesorgt.

 

„Die neue Regelung ist wichtig und richtig“, so Manfred Schmid, Experte für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Es darf schlichtweg nicht sein, dass sich Arbeitnehmer durch Reisen in Risikogebiete bewusst einem Risiko aussetzen und keinerlei Nachteile zu befürchten haben.“

Wer aus einem COVID-19-Risikogebiet nach Deutschland einreist oder sich bis zu zehn Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich laut Bundesgesundheitsministerium über die digitale Einreiseanmeldung anmelden. Zudem ist er verpflichtet, sich selbst direkt nach Einreise für zehn Tage in Quarantäne zu begeben – einige Sonderregelungen in bestimmten Bundesländern ausgenommen.

Das hat zur Folge, dass Arbeitnehmer, die aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, nicht sofort wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.

Muss ein Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anweisung in Quarantäne, ohne krank zu sein, hat er in aller Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch. Dieser Anspruch gilt allerdings nur für „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ und auch nur dann, wenn der Dienstausfall ohne  Verschulden des Arbeitnehmers zustande kam. Wie lang genau eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ist, ist gesetzlich nicht klar geregelt und hängt vom Einzelfall ab.

Hat ein Arbeitnehmer im Quarantänefall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder ist der Anspruch bereits erschöpft, bevor die Quarantäne aufgehoben wird, steht dem Arbeitnehmer laut IfSG eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall zu. Die Entschädigung wird durch den Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen ausgezahlt, den Betrag kann sich der Arbeitgeber auf Antrag von den zuständigen Behörden zurückholen.

Das gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die bewusst Urlaub in einem COVID-19-Risikogebiet gemacht haben. Stand das Reiseziel schon vor der Abreise auf den Risikolisten des Auswärtigen Amts und des Robert Koch-Instituts, so sieht der Gesetzgeber die auf die Rückkehr folgende Quarantäne und den gegebenenfalls aus ihr resultierenden Gehaltsausfall als selbstverschuldet an. Daher steht dem Arbeitnehmer weder eine Entgeltfortzahlung noch eine Entschädigung für den Verdienstausfall durch den Staat zu. Letzteres regelt nun auch explizit das neue IfSG. Dort heißt es: „Eine Entschädigung […] erhält nicht, wer […] durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“

Wurde das Urlaubsziel erst nach Abreise zum Risikoland erklärt, muss der Rückkehrer anschließend zwar dennoch in Quarantäne, hat diese aber nicht selbst verschuldet und daher Anspruch auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall.

Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung während der Quarantänezeit aus dem Homeoffice erbringen, stellt sich die Frage nicht. In diesem Fall hat er weiterhin Anspruch auf sein gewohntes Arbeitsentgelt, so Lara-Christina Willems, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons: „Ob eine Homeoffice-Tätigkeit für die Zeit der Quarantäne möglich ist, muss der Arbeitgeber gegenüber der Behörde im Rahmen des Erstattungsverfahrens angeben. Die Neuregelung betrifft somit vor allem Angestellte, die nicht im Homeoffice arbeiten können. Wenn sich Mitarbeiter melden, die aus Risikogebieten wiederkehren, ist Arbeitgebern zu raten, genau zu prüfen, was zu tun ist. Entscheidende Fragen sind: Ist der Arbeitnehmer arbeitsfähig? Kommt eine Tätigkeit im Homeoffice in Frage?“

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