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Smart Meter entsprechend dem MsbG sollen neuer Standard im Wärmemarkt werden


Die Bundesregierung will, dass nur noch fernablesbare Heizkostenzähler installiert werden, die an ein Smart-Meter-Gateway gemäß Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können.

Im sogenannten „Sub-Metering“ folgt auf den Strom und das Gas nun auch die Heizung: Intelligente Messsysteme (Smart Meter) sollen auch in der Wärmeverteilung in Gebäuden Einzug halten. Das hat das Bundeskabinett mit der Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung beschlossen. Sie setzt die Vorgaben der überarbeiteten EU-Richtlinie zur Energieeffizienz in deutsches Recht um. Am 17. September soll auch der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Die Verordnung sieht vor, dass neue Ausstattungen zur Verbrauchserfassung künftig aus der Ferne ablesbar und an ein Smart-Meter-Gateway gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) anbindbar sein müssen. Die Gateways, die als Kommunikationseinheit die Messdaten von Zählern empfangen, speichern und aufbereiten, sollen ein Sicherheitsmodul enthalten, das laut Bundesregierung gewährleisten soll, dass Kundendaten nach den Vorgaben des Datenschutzes verarbeitet werden. Zudem müssen neu installierte Geräte interoperabel mit Geräten oder Systemen anderer Anbieter sein. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie technische Vorgaben entwickeln, die Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten. Es soll auch Zertifikate ausstellen, die die Übereinstimmung einer Ausstattung mit diesen Vorgaben bestätigen. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Stimmt der Bundesrat der Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung zu, müssen neu installierte Ausstattungen zur Verbrauchserfassung die Vorgaben bereits seit dem 25. Oktober 2020 erfüllen – diese Rückdatierung ist der Tatsache geschuldet, dass die Bundesregierung die Vorgaben der EU-Richtlinie verspätet und daher rückwirkend umsetzt. Bereits installierte Geräte müssen dann bis Ende 2026 ausgetauscht oder mit einer Fernauslesetechnik nachgerüstet werden. Sicher anbindbar an ein Smart-Meter-Gateway gemäß MsbG müssen bereits installierte Geräte dann erst ab 2032 sein. Wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des Paragraf 6 Absatz 1 des MsbG für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat, sind fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung jedoch gegebenenfalls schon früher an vorhandene Smart-Meter-Gateways gemäß MsbG anzubinden, sagen Experten.

Soweit fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert sind, sind zudem neue Informationspflichten vorgesehen, was Verbrauch und Abrechnung angeht. Beispielsweise müssen Gebäudeeigentümer den Endnutzern dann bereits ab dem 1. Januar 2022 monatlich eine Übersicht über deren Wärmeverbrauch und die daraus entstehenden Kosten geben. So sollen die Heizkosten für Verbraucher transparenter werden. „Endnutzer sollen damit zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden“, so die Bundesregierung.

„Mit diesem Verordnungsentwurf startet die Bundesregierung nicht nur den verspäteten Versuch der Umsetzung von EU-Recht, sie tut dies auch im mittlerweile schwierigen Fahrwasser, in das die Zertifizierung durch das BSI geraten ist“, so Dr. Marc Salevic, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law.

Beim Roll-out der Smart-Meter-Systeme im Bereich Strom hatte kürzlich eine Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster für Aufsehen gesorgt, ebenso die daraufhin ergangene MsbG-Novelle zur Stabilisierung der Rechtsgrundlage für den Einbau der neuen Systeme (wir berichteten).

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