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18 Jan 2022, 4:39 pm
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) zähle nicht zu den qualifizierten Einrichtungen, die berechtigt sind, eine Musterfeststellungsklage zu erheben, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) mit. Ihr fehle die erforderliche Zahl an Vollmitgliedern. Zwar habe die SfB zahlreiche Internet-Mitglieder, diese seien jedoch nicht mit den nötigen Stimmrechten ausgestattet, um als Vollmitglieder gewertet zu werden.
Die SfB wollte mit ihrer Musterfeststellungsklage erreichen, dass Verbraucher, die sich beim Erwerb von Anlageprodukten auf positive Bonitäts-Bewertung der Emissionshäuser durch eine Rating-Agentur verlassen hatten, für den ihnen durch die spätere Insolvenz der Emissionshäuser entstandenen Schaden entschädigt werden.
Musterfeststellungsklagen dürfen aber nur von sogenannten „qualifizierten Einrichtungen“ erhoben werden. Um eine qualifizierte Einrichtung zu sein, muss eine Organisation mindestens zehn Verbände als Mitglied haben, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder vorweisen können. Laut OLG Frankfurt erfüllt die SfB keine dieser Vorgaben. Zwar könne der Verein mehr als 350 Mitglieder vorweisen, allerdings seien viele von ihnen nur „Internet-Mitglieder“.
Die SfB differenziert zwischen „Internet-Mitgliedern“, welche berechtigt sind, Informationen des Vereins zu erhalten und an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und „Vollmitgliedern“, welche als ordentliche Mitglieder auch stimmberechtigt sind. Das OLG Frankfurt stützt seine Entscheidung darauf, dass „Internet-Mitglieder“ – anders als „Vollmitglieder“ – kein Stimmrecht bei den Versammlungen der SfB haben. Zähle man allein die stimmberechtigten Mitglieder, erreiche der Verein die nötige Anzahl von 350 nicht. Zwar habe die SfB bereits angekündigt, ihre Satzung zu ändern, um auch den „Internet-Mitgliedern“ ein Stimmrecht einzuräumen, die Satzungsänderung sei jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ins Register eingetragen worden.
Auch äußerte das OLG Frankfurt Zweifel daran, dass die SfB tatsächlich in erster Linie dem Verbraucherschutz durch nicht-gewerbsmäßige aufklärende Tätigkeit diene, wie in der Satzung des Vereins angegeben. Vielmehr stehe im Raum, dass die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen bei der SfB eine zentrale Rolle spiele und nicht anderen Aufgaben des Vereins untergeordnet sei.
„Die Gerichte bemühen sich darum, den Verbraucherschutz als Zielsetzung der Musterfeststellungsklage zu unterstreichen“, so Katrin Hansen, Expertin für Gerichtsverfahren bei Pinsent Masons. „Zugleich schieben sie den Praktiken von Vereinen einen Riegel vor, die dem Verbraucherschutz nur vermeintlich dienen, während sie finanzielle Eigeninteressen verfolgen.“
Mit der Entscheidung knüpft das OLG Frankfurt an ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17. November 2020 an: Schon damals hatte der BGH in einer ähnlich gelagerten Musterfeststellungsklage entschieden, dass der SfB die Klagebefugnis fehle. „Der BGH kam damals zu dem Urteil, dass die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. nicht die für Musterfeststellungskläger vorgesehenen Vorgaben der Zivilprozessordnung erfüllt, da der Verein nicht schlüssig vortragen konnte, dass er die nötige Mitgliederzahl von 350 erreicht“, so Johanna Weißbach, Expertin für Sammelklageverfahren bei Pinsent Masons.