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Neues Gesetz zur Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit


Am 18. Juli 2019 ist das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz will der Gesetzgeber illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit noch intensiver bekämpfen. Das Gesetz weist dem Zoll mehr Aufgaben und Befugnisse zu und führt neue Ordnungswidrigkeitentatbestände ein: unter anderem das leichtfertige Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Flankiert wird das Gesetz von mehreren tausend neuen Stellen, die beim Zoll geschaffen werden sollen.

Mehr Aufgaben und Befugnisse für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Das Gesetz weitet die Prüfungs- und Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) aus.

Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

So hat die FKS nun auch die Aufgabe, die Einhaltung bestimmter Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu prüfen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG).

Prüfungen von Tagelöhnerbörsen

Das Gesetz verbietet es, Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen; ebenso wird verboten, solches Angebot einzuholen oder anzunehmen (§§ 5a Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 SchwarzArbG).

Für diese Fälle erhält die FKS eine neue Prüfungs- und Ermittlungskompetenz (§ 2 Abs. 8 SchwarzArbG) und sie ist nun berechtigt, bei Verstößen gegen das Verbot vorübergehende Platzverweise zu erteilen (§ 5a Abs. 2 SchwarzArbG).

Betretungsrecht für Geschäftsräume

Die FKS darf im Rahmen ihrer erweiterten Prüfungsmöglichkeiten auch Geschäftsräume (mit Ausnahme von Wohnungen) und Grundstücke, auch von Selbstständigen, betreten und Einsicht in Unterlagen nehmen (§ 4 SchwarzArbG).

Damit korrespondieren Duldungs- und Mitwirkungspflichten (§ 5 SchwarzArbG). Verpflichtet sind auch Selbstständige und Personen, die nur scheinbar selbstständig sind oder die eine Selbstständigkeit vortäuschen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Personen, die eine abhängige Beschäftigung nur vortäuschen. Die FKS kann von Personen, die sie im Rahmen der Prüfungen antrifft, Auskünfte über ihre Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten verlangen, sowie Einsicht in Unterlagen nehmen, die die Personen mitführen. Auskünfte, die die verpflichtete Person oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden (§ 5 Abs. 1 S. 2 SchwarzArbG).

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Künftig dürfen die Behörden der Zollverwaltung bei der Verfolgung von Straftaten erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b StPO ergreifen, also gegen den Willen des Betroffenen Lichtbilder und Fingerabdrücke auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren aufnehmen (§ 14 Abs. 3 SchwarzArbG).

Eigenständige Ermittlungen wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)

Die Zollverwaltung kann Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB selbstständig durchführen, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafsache abgegeben hat (§§ 14a bis 14c SchwarzArbG).

Neue Ordnungswidrigkeiten

Leichtfertiges Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

So wie leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) als Ordnungswidrigkeit den Straftatbestand der (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung (§ 370 AO) flankiert, ist künftig nicht nur das vorsätzliche Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB strafbar, sondern auch die leichtfertige Begehung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 Abs. 3 SchwarzArbG sanktionierbar.

Fahrlässiges Nichtwissen von Verstößen gegen Anzeige- und Eintragungspflichten

Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, von der oder denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese Leistungen erbringen und dabei vorsätzlich gegen ihre Verpflichtungen zur Anzeige eines Gewerbes, zum Erwerb einer Reisegewerbekarte oder zur Eintragung in die Handwerksrolle verstoßen (§ 8 Abs. 1 SchwarzArbG).

Bedeutung für Unternehmen

Einmal mehr werden die Haftungsrisiken für Unternehmen und Führungskräfte im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit erhöht. Bei Verstößen gegen die neu eingeführten Verbote können nicht nur zu Geldbußen gegen die Täter verhängt werden, sondern auch gegen Führungskräften wegen zumindest fahrlässig unterlassener Aufsichtsmaßnahmen (selbst wenn die Führungskräfte nichts von den Taten der Mitarbeiter wussten oder hätten wissen müssen). Es können auch Geldbußen oder Einziehungsanordnungen gegen das Unternehmen selbst verhängt werden.

Unternehmen sollten deshalb ihre Compliance-Maßnahmen im Arbeitsrecht überprüfen, um insbesondere das Risiko zu reduzieren, dass fahrlässig bzw. leichtfertig begangene Verstöße vorgeworfen werden können. Diese Compliance-Maßnahmen sollten Bestandteil einer umfassenden Fremdpersonal-Compliance sein. Dabei sollte strukturiert geprüft werden, ob Leistungen überhaupt extern vergeben werden können, die richtige Auswahl des Fremdpersonals sicherstellen, die Verwendung rechtlich geprüfter Vertragsmuster gewährleisten und durch Kontrollvorkehrungen Sorge dafür tragen, dass die Leistungen auch in der vertraglich vorgesehenen Form erbracht und alle begleitenden Pflichten erfüllt werden.

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