In diesen Fällen könnte ein Anspruch auf Freistellung an Rosenmontag in diesem Jahr auf Grundlage einer „betrieblichen Übung“ geltend gemacht werden. So bezeichnet man im Arbeitsrecht den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter begünstigender Verhaltensweisen des Arbeitgebers ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft so verhalten wird.
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung würde voraussetzen, dass die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung an Rosenmontag in den vergangenen Jahren mehrfach und ohne Vorbehalt gewährt wurde und auch sonstige arbeitsvertragliche Regelungen dem Entstehen einer betrieblichen Übung nicht entgegenstehen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich bisher ausschließlich zu den Anforderungen an das Entstehen einer entsprechenden betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst positioniert. In seinem Urteil vom 24. März 1993 (5 AZR 16/92) beschäftigte es sich mit dem Thema, nachdem aufgrund des Golfkriegs im Jahr 1991 die Rosenmontagsumzüge abgesagt worden waren. Das BAG kam zu dem Urteil, dass die Grundsätze zur betrieblichen Übung für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes nur eingeschränkt gelten.
Für diese Arbeitsverhältnisse sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber im Zweifel nur die von ihm zu beachtenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Normen vollziehen wolle. Daher müssten selbst bei langjährig gewährten Leistungen oder Vergünstigungen – wie hier der Gewährung eines freien Tages an Rosenmontag – besondere zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber diese Leistung über das gewährte tarifliche Entgelt hinaus auf Dauer einräumen wolle.
Sofern solche besonderen Anhaltspunkte nicht bestehen oder der Arbeitgeber in der Vergangenheit sogar ausdrücklich auf den Ausnahmecharakter einer Freistellung hingewiesen hat, dürfte es jedenfalls in öffentlich-rechtlichen Unternehmen in diesem Jahr ohne weiteres möglich sein, von einer Freistellung der Arbeitnehmer an Rosenmontag abzusehen. So hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalens in ihrer Kabinettssitzung am 12. Januar beschlossen, dass am diesjährigen Rosenmontag in allen Dienststellen des Landes Dienst zu leisten ist.
Die Entscheidung des BAG auf formprivatisierte Unternehmen wie Stadtwerke oder andere kommunale Unternehmen entsprechend anzuwenden, erscheint wenig überzeugend.
Stattdessen könnte einer betrieblichen Übung im privatwirtschaftlichen Bereich entgegengehalten werden, dass im Jahr 2021 von vornherein der sachliche Anknüpfungspunkt für eine Arbeitsbefreiung und damit auch für die betriebliche Übung entfällt, da eine Freistellung an Rosenmontag auch in der Vergangenheit nur gewährt wurde, um den Arbeitnehmern die Brauchtumspflege durch die Teilnahme an Karnevalsfeiern oder Umzügen zu ermöglichen und um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass viele Arbeitsplätze wegen dieser Veranstaltungen für die Arbeitnehmer nicht oder nur schwer zu erreichen waren.
Der diesjährige Ausfall der Veranstaltungen in der herkömmlichen Form kann grundsätzlich dem Anspruch auf Arbeitsbefreiung entgegenstehen – aber wohl nur dann, wenn der oben genannte Zweck der Arbeitsbefreiung (die Ermöglichung der Teilnahme an Veranstaltungen oder die erschwerte Arbeitsplatzerreichbarkeit) in der Vergangenheit ausdrücklich kommuniziert wurde. Dies dürfte jedoch nur bei wenigen Arbeitgebern der Fall sein. Und sogar diesen Arbeitgebern könnte unter Umständen noch entgegengehalten werden, dass karnevalistische Aktivitäten selbst in diesem Jahr nicht vollständig ausgeschlossen sind – so soll etwa der Kölner Karnevalszug an Rosenmontag in Form eines Puppenspiels stattfinden und voraussichtlich auch live übertragen werden.