Für die spiegelbildliche Frage, ob der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners gekannt hat, stellt der BGH sehr deutlich klar, dass die bisherigen Beweiserleichterungen weiter Bestand haben. Insbesondere wird weiterhin gesetzlich vermutet, dass der Gläubiger, der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte, auch Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz haben wird (Paragraf 133 Absatz 1 Satz 2 InsO). Dieser Vermutungstatbestand ist für den Insolvenzverwalter weiterhin recht leicht darzulegen, wenn es sich um einen unternehmerisch tätigen Schuldner handelt und dem Gläubiger Indizien für eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit bekannt sind – wozu die Erklärung des Schuldners, er könne nicht zahlen, gehört.
Eine Folge dieser aktuellen Entscheidung des BGH ist daher, dass die Anforderungen zur Darlegung des Schuldnervorsatzes höher sind als für die Kenntnis des Gläubigers. Wir gehen daher davon aus, dass der entscheidende Gesichtspunkt für den Ausgang eines Rechtsstreits künftig die Frage sein wird, ob es dem Insolvenzverwalter gelingt, den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nachzuweisen.
Änderung der Beweislast für den Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit
Der BGH hat in der Entscheidung vom 6. Mai 2021 aber nicht nur die Anforderungen an die Nachweispflichten des Insolvenzverwalters erhöht, sondern in einem weiteren Schritt die Beweislast des beklagten Gläubiger bezüglich der Frage, ob eine Zahlungsunfähigkeit fortdauert, verringert.
Zwar hält der BGH an der für Insolvenzverwalter günstigen Rechtsprechung fest, dass für den Vortrag des Insolvenzverwalters zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Beweiserleichterungen gelten. Der BGH bestätigt, dass es genügt, wenn der Insolvenzverwalter vorträgt, dass der Schuldner die Zahlungen im Wesentlichen eingestellt hat.
Auch hält der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Zahlungseinstellung bereits dann vorliegt, wenn der Insolvenzverwalter Indizien vorträgt, aus denen eine Zahlungseinstellung abzuleiten ist. Ein besonders aussagekräftiges Indiz ist danach die Erklärung des Schuldners an seinen Gläubiger, dass eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit weder auf einmal noch ratenweise bezahlt werden kann.
Schließlich bleibt es dabei, dass im Fall einer Zahlungseinstellung das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit gesetzlich vermutet wird und den Gegner die Beweislast dafür trifft, dass der Schuldner zahlungsfähig war. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungseinstellung zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten und zwischen den Parteien streitig ist, ob sie an einem späteren Zeitpunkt noch bestand. Auch dies bestätigte der BGH.
Neu ist, dass die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Frage, ob die Zahlungseinstellung fortdauert, nicht stets den Gläubiger trifft. Das hängt im Einzelfall davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungseinstellung dem Gläubiger gegenüber zutage getreten ist.
Mit anderen Worten: Selbst wenn es dem Insolvenzverwalter gelingt, Indizien für die Zahlungseinstellung darzulegen, so gibt es keinen Automatismus, wonach den Gläubiger die volle Beweislast für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners trifft. Das richtet sich vielmehr danach, wie stark die vom Insolvenzverwalter vorgetragen Indizien sind.
Bedeutung des BGH-Urteils für Sanierungssituationen
Die Bedeutung dieser Entscheidung des BGH geht weit über die Frage der Anfechtbarkeit von Zahlungen nach einer Stundungsbitte hinaus. Nach unserer Einschätzung hat der BGH Gläubigern wie auch den von einer wirtschaftlichen Krise betroffenen Unternehmen größere – rechtssichere – Handlungsspielräume in Sanierungssituationen eröffnet.
Bei einer schematischen Anwendung der früheren Rechtsprechung des BGH zur Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung waren alle Zahlungen, die ein zahlungsunfähiger oder drohend zahlungsunfähiger Schuldner in einer Sanierungssituation an Gläubiger leistete, potentiell von einem Anfechtungsrisiko behaftet. Diese Risiken wirken auf Gläubiger, die zu Sanierungsbeiträgen bereit wären, als potentiell abschreckende Sanierungshindernisse. Mit dem nun ergangenen Urteil leistet der Bundesgerichtshof einen wichtigen Beitrag dazu, die vorinsolvenzliche Sanierung aufzuwerten und zu erleichtern.
Wir empfehlen Unternehmen, die sich als Gläubiger in Verhandlungen mit einem Geschäftspartner in einer Sanierungssituation befinden, dass sie sich ein genaues Bild über das Sanierungsvorhaben machen. Wichtig ist für die Gläubiger, dass sie Gewissheit darüber erlangen, dass der Geschäftspartner die Sanierung für aussichtsreich hält und dass das Sanierungsvorhaben auch objektiv Erfolgsaussichten aufweist. Die beste Verteidigung gegen eine Anfechtung in einer Sanierungssituation ist nicht Unwissenheit, sondern Information.
Daher sollte jeder Gläubiger proaktiv Informationen über die geplante Sanierung einfordern – unabhängig davon, ob es sich um eine einvernehmliche, nicht förmliche Sanierung oder um ein Restrukturierungsverfahren nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) handelt.