Der nun geschaffene Rechtsrahmen wird als weiterer Schritt hin zur Digitalisierung des Binnenmarktes und des europäischen Wirtschaftsraums weitestgehend begrüßt. Obwohl die Richtlinie einige strukturelle Schwächen aufweist, leistet sie einen wichtigen Beitrag und stärkt die Grundfreiheiten der EU, insbesondere die Niederlassungsfreiheit. Es liegt nun an den einzelnen Mitgliedstaaten, die europäische Idee eines einheitlichen, gemeinsamen Wirtschaftsraums in nationales Recht umzusetzen und dem gemeinschaftlichen Digitalisierungsvorhaben Rechnung zu tragen.
Die neue Richtlinie
Die EU beabsichtigt, durch die Online-Eintragung von Kapitalgesellschaften ein rechtliches und administratives Umfeld zu etablieren, das Arbeitsplätze schafft, das Wirtschaftswachstum ankurbelt und Investitionen fördert, wobei gleichzeitig die gesellschaftsrechtlichen Traditionen der einzelnen Mitgliedsstaaten gewahrt bleiben sollten.
Die Kommission setzt damit erneut ein Vorhaben aus dem gemeinsamen EU-eGovernment Aktionsplan um. Dazu gehörte auch das neue System zur Verknüpfung von nationalen Unternehmensregistern (Business Register Interconnection System – BRIS), das bereits für jedermann online verfügbar ist und den Zugriff auf sämtliche hinterlegte Gesellschaftsinformationen in den Registern eines jeden Mitgliedstaates über eine gemeinsame Plattform ermöglicht.
Die neue Richtlinie schafft kein eigenständiges Regelwerk, sondern fügt neue Vorschriften in die bestehende Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts von 2017 ein. Sie ersetzt nicht die bisherigen nationalen Verfahren zur Eintragung von Gesellschaften, sondern bietet eine zusätzliche Methode zur Gründung und Eintragung von Kapitalgesellschaften.
Nach der Umsetzung der neuen Richtlinie in nationales Recht soll es durch die Online-Eintragung möglich sein, eine Gesellschaft kostengünstig und innerhalb von maximal fünf bis zehn Werktagen zu gründen. Die Richtlinie zielt auch darauf ab sicherzustellen, dass bestimmte Gesellschaftsinformationen grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung stehen. Die Gründer sollen über ausreichend detaillierte Informationen, Formulare und digitale Werkzeuge verfügen, um schließlich das Verfahren zur Unternehmensgründung selbstständig durchführen können. Die Informationen sollen von den Mitgliedstaaten in einer Amtssprache der EU angeboten werden, die von möglichst vielen Nutzern in der EU verstanden wird. Das gilt auch für Verfahren zur Änderung von Registerinformationen, zur Einreichung von Dokumenten während des gesamten Lebenszyklus einer Gesellschaft sowie zur Gründung und Eintragung von Zweigniederlassungen.
Die Online-Eintragung ist für die in Anhang II der Richtlinie genannten Kapitalgesellschaften vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können Arten von Gesellschaften, die nicht in Anhang IIa aufgeführt sind, ganz oder teilweise vom Online-Verfahren ausnehmen, wenn die Komplexität der Rechtsform dies erfordert. In Deutschland beispielsweise wird die Einführung der Online-Eintragung für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verpflichtend, wohingegen die Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA) ausgenommen werden können. Im Vereinigten Königreich ist die Online-Registrierung für die private limited by shares or guarantee obligatorisch.
Juristische Personen als Antragsteller
Die Gesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet und eingetragen werden, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass "Herkunft und die Unversehrtheit der online eingereichten Urkunden elektronisch überprüft werden können".
Nicht erst bei juristischen Personen mit Sitz außerhalb der europäischen Union stellt sich hierbei bisweilen das Problem des Nachweises der Existenz und der Vertretungsberechtigung. Bereits innerhalb der Union sieht man sich unterschiedlichsten Nachweisverfahren ausgesetzt.
Gegenüber deutschen Registergerichten muss eine juristische Person aus einem anderen europäischen Mitgliedstaat, die eine GmbH gründen will, ihre Vertretungsmacht durch ein notarial certificate, eine legal opinion oder einen Auszug aus dem Handelsregister ihres Satzungssitzes, versehen mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961, nachweisen. In einigen Fällen hingegen genügt wiederum die notarielle Einsichtnahme in das Register des jeweiligen Mitgliedsstaates ohne separaten Echtheitsnachweis der Urkunde.
Ein kaum lösbares Hindernis dabei ist, dass diese Nachweisverfahren in elektronischer Form (wie eine e-Apostille oder e-Legalisation) schlicht nicht existieren. Der europäische Gesetzgeber hat hierfür bislang noch keine Lösung vorgelegt.