Die Begebung eines elektronischen Wertpapiers ist an das klassische Wertpapierrecht angelehnt. Zunächst ist ein Begebungsvertrag zwischen dem Emittenten und dem ersten Nehmer erforderlich, in dem sich der Emittent zur Ausgabe des elektronischen Wertpapiers und der erste Nehmer zur Übernahme verpflichtet. Bei der Begebung eines elektronischen Wertpapiers sind sodann drei Schritte in der genannten Reihenfolge zu vollziehen:
- Der Emittent und der erste Nehmer müssen sich über die Emissionsbedingungen einigen.
- Die Emissionsbedingungen müssen bei der registerführenden Stelle niedergelegt werden.
- Die elektronischen Wertpapiere werden in das elektronische Wertpapierregister eingetragen. Erst hiermit entsteht das elektronische Wertpapier.
Zudem muss eine eindeutige und unmittelbar erkennbare Bezugnahme auf die niedergelegten Emissionsbedingungen gewährleistet sein. Das bedeutet, dass jeder, der in das Wertpapierregister Einsicht nimmt, die Möglichkeit haben muss, die niedergelegten Emissionsbedingungen einzusehen.
Es werden zwei Arten von elektronischen Wertpapierregistern geschaffen: eines für Zentralregisterwertpapiere und eines für Blockchain-basierte Kryptowertpapiere. Als Oberbegriff für beide Registerarten wird der Begriff „elektronisches Wertpapierregister“ verwendet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird die Emission elektronischer Wertpapiere und das dezentrale Register, in welches sie eingetragen werden, überwachen.
Zentrale Register
Zentralregister sind technikneutral und sollen dazu dienen, Zentralregisterwertpapiere durch Eintragung auszugeben und öffentlich zugänglich zu machen. Sie können zudem je nach Ausgestaltung und technischer Entwicklung auch als Zahlstelle oder für die Gläubigerkommunikation genutzt werden.
Zentrale Register können von einer Wertpapiersammelbank oder einem Verwahrer geführt werden, sofern der Emittent diesen schriftlich ausdrücklich dazu ermächtigt.
Die registerführende Stelle muss sicherstellen, dass in das zentrale Register der wesentliche Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkennnummer, das Emissionsvolumen, der Nennbetrag, der Emittent, die Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt, der Inhaber und Angaben zum Mischbestand eingetragen werden. Bei einer Einzeleintragung müssen zusätzlich Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und Rechte Dritter in das zentrale Register aufgenommen werden.
Kryptowertpapierregister
Sehr erfreulich ist die Einführung des sogenannten „Kryptowertpapierregisters“, da hiermit die Distributed Ledger Technologie (DLT), die sich die Blockchain-Technologie zunutze macht, Einzug in das deutsche Wertpapierrecht hält. Der Gesetzgeber betont allerdings ausdrücklich, dass die Regelungen im eWpG technikneutral zu verstehen sind und nicht nur für die DLT oder eine bestimmte Ausprägung dieser Technik, wie etwa die Blockchain, gelten soll.
Ein Kryptowertpapierregister muss gemäß eWpG auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert gespeichert werden, wobei sichergestellt werden muss, dass sie nachträglich weder gelöscht noch verändert werden können. Derzeit dürfte insbesondere die Ethereum-Blockchain als Aufzeichnungssystem in Betracht kommen.