Mit seinem Beschluss stimmt der BGH dem OLG Frankfurt zu. Für die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags bedürfe es keiner Eintragung im Handelsregister der Obergesellschaft. Aus Paragraf 54 Absatz 1 Satz 1 GmbHG lasse sich nicht ableiten, dass eine Eintragung erforderlich sei, denn der Abschluss des Gewinnabführungsvertrages entspreche auf Seiten der Obergesellschaft keiner Änderung der Satzung. Auch aus Paragraf 294 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 AktG lasse sich keine Pflicht zur Eintragung ableiten, da diese Norm nur auf die Untergesellschaft anzuwenden sei. Auch, dass eine Eintragung über das Gewohnheitsrecht begründet werden könnte, schloss der BGH aus, da es seitens der Registergerichte keine „ständige, gleichmäßige und allgemeine Übung“ gebe.
Zutreffend verneint der Bundesgerichtshof auch die Möglichkeit einer freiwilligen Eintragung des Gewinnabführungsvertrags beim Handelsregister der Obergesellschaft, um Missverständnisse über das Bestehen eines solchen Vertrages bei Gläubigern oder künftigen Gesellschaftern der Obergesellschaft zu vermeiden. Führt man sich nämlich vor Augen, dass die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags beim Handelsregister der Untergesellschaft entsprechend Paragraf 54 Absatz 3 GmbHG konstitutive Wirkung hat, dieser also erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam wird, so wäre eine zuverlässige Information für Gläubiger oder künftige Gesellschafter der Obergesellschaft über das Bestehen eines solchen Vertrags nicht gegeben, wenn er im Handelsregister der Obergesellschaft freiwillig eingetragen werden könnte. Diese könnten dann weder auf das Bestehen noch auf das Nicht-Bestehen eines solchen Vertrages vertrauen, wenn eine derartige Eintragung im Handelsregister der Obergesellschaft fehlt.
„Im Handelsregister werden grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich entweder als eintragungspflichtig oder als eintragungsfähig vorgesehen ist“, führt der BGH in seinem Beschluss aus. Zwar lasse die Rechtsprechung außerdem auch gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen zu, sofern ein erhebliches Bedürfnis an der entsprechenden Information besteht. „Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist aber mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten.“
Folglich ist der Gewinnabführungsvertrag lediglich beim Handelsregister der verpflichteten Gesellschaft, also der Untergesellschaft, einzutragen und wird auch erst mit dieser Eintragung wirksam. Eine zusätzliche Eintragung des Gewinnabführungsvertrags beim Handelsregister der Obergesellschaft ist weder erforderlich noch zulässig. Insofern schafft der Beschluss erfreuliche Rechtsklarheit.