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Arbeitsgericht Neumünster entscheidet: Quarantäne wird auf Urlaub angerechnet


Ein Arbeitnehmer, der während seines Urlaubs in Quarantäne geschickt wird, hat laut Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster keinen Anspruch darauf, dass ihm die Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat im Fall eines Arbeitnehmers, der während seines Urlaubs auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Quarantäne geschickt wurde, entschieden, dass dem Arbeitnehmer die Urlaubstage trotz der Quarantäne nicht wieder gutgeschrieben werden.

 

Der Arbeitnehmer hatte für den Zeitraum vom 23. bis zum 31. Dezember 2020 Urlaub beantragt, der ihm auch durch den Arbeitgeber bewilligt worden war. Als er nach Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person durch die Behörden vom 21. Dezember 2020 bis zum 4. Januar 2021 in Quarantäne geschickt wurde, zog der Arbeitgeber die Tage dennoch vom Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ab und zahlte das Urlaubsentgelt.

Der Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, dass ihm der Urlaubsanspruch nach wie vor zustehe, und zog vor Gericht. Er berief sich auf Paragraf 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Dieser besagt, dass Urlaubstage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden dürfen, wenn man während des Erholungsurlaubs erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber argumentierte, der Paragraf müsse im Fall einer Quarantäne analog angewendet werden, da es hierfür keine andere anwendbare gesetzliche Regelung gebe. Durch die Quarantäne sei seine Leistungsfähigkeit weggefallen, daher könne der Arbeitgeber ihm überhaupt keinen Urlaub gewähren. Im Übrigen habe er durch die Quarantäne seinen Urlaub nicht mehr frei gestalten können.

Das Arbeitsgericht Neumünster entschied jedoch, dass Paragraf 9 BUrlG nicht auf den Quarantänefall anzuwenden sei. Es handle sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift. Die Regelung gelte demnach nur bei Arbeitsunfähigkeit, nicht bei Quarantäne im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn die Berufungsfrist ist noch nicht abgelaufen.

„Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Neumünster ist zwar noch nicht rechtskräftig, sie geht aber in die richtige Richtung“, so Manfred Schmid, Experte für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law „Paragraf 9 BurlG ist nicht pauschal auf alle Fälle der Verhinderung von Arbeitnehmern anzuwenden, sondern – so die Entscheidung des Gesetzgebers – auf den Fall von Arbeitsunfähigkeit während Urlaubs. Gleichwohl wird mit Spannung abzuwarten sein, wie das Bundesarbeitsgericht zu gegebener Zeit diese praktisch sehr relevante Frage abschließend entscheiden wird.“

Zu einem ähnlichen Urteil kam kürzlich auch schon das Arbeitsgericht Bonn: Es hatte im Juli entschieden, dass Beschäftigten der Urlaubsanspruch nicht wieder gutgeschrieben werden muss, wenn sie während ihres Urlaubs in Quarantäne geschickt wurden – es sei denn, sie können eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vorweisen.

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