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Bundeskartellamt erlaubt Zuckerherstellern Kooperation bei Gasversorgungsnotstand

Kooperation bei  Gasversorgungsnotstand


Das Bundeskartellamt hat vier großen Zuckerherstellern grünes Licht gegeben: Sie dürfen bis Juni 2023 im Fall eines Gaslieferstopps zusammenarbeiten, um die Zuckerproduktion zu sichern.

Das Bundeskartellamt (BKartA) teilte vergangene Woche mit, dass die vier Zucker-Unternehmen Nordzucker, Südzucker, Pfeifer & Langen und Cosun Beet eine Kooperation planen, „um für den Fall eines Gasversorgungsnotstandes die Verarbeitung von Zuckerrüben zu sichern.“ Das BKartA hat „in Ausübung seines Aufgreifermessens entschieden, kein Verfahren zur Prüfung der geplanten Kapazitätskooperation einzuleiten.“

Dies ist ein wichtiges Signal für all jene Unternehmen, die jetzt einen Notfallplan aufstellen müssen.

Die vier Unternehmen betreiben insgesamt 18 Zuckerfabriken in Deutschland. Die meisten Fabriken werden mit Erdgas betrieben, einige wurden jedoch auf den Betrieb mit Kohle oder Mineralöl umgestellt – in ihnen könnte auch im Fall von ausbleibenden Gaslieferungen weiterproduziert werden. Sollte die Gasversorgung in einer oder mehreren Zuckerfabriken gekappt werden – was zu einem Stillstand der Produktion führen würde – , so wollen sich die vier Unternehmen  „gegenseitig Produktionskapazitäten zur Verfügung stellen.“ Den Verein der Zuckerindustrie (VdZ) wollen sie bei der Kooperation mit einbeziehen. Er soll freie Produktionskapazitäten abfragen und ein Monitoring auf die Beine stellen. 

„Dies ist ein wichtiges Signal für all jene Unternehmen, die jetzt einen Notfallplan aufstellen müssen“, so Dr. Laura Stammwitz, Expertin für Kartellrecht bei Pinsent Masons. „Für Kooperationen mit Wettbewerbern müssen die kartellrechtlichen Spielregeln eingehalten werden.  Ein maßgeschneidertes Konzept mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen ist also essentiell.“

Die Kooperation der Zuckerproduzenten ist zeitlich auf die bevorstehende Kampagne zur Verarbeitung der Zuckerrüben – die für gewöhnlich von September bis Januar dauert – und die darauffolgende Abrechnung bis Juni 2023 begrenzt. Durch die Kooperation soll verhindert werden, dass im Fall einer Gasmangellage die Produktion zum Erliegen kommt und Zuckerrüben verderben. Andernfalls könnte es laut dem BKartA zu Preisspitzen für Zucker kommen, vor denen Verbraucher durch die Kooperation geschützt werden sollen.

Für die Zusammenarbeit der vier Wettbewerber gelten klare Auflagen: Die Zuckerproduzenten dürfen einander ihre Produktionskapazitäten nur dann zur Verfügung stellen, wenn ihnen aufgrund staatlicher Maßnahmen die Gasversorgung gekürzt oder ganz gekappt wird und es infolgedessen zu einem Produktionsstillstand kommt. Bevor sie auf die Fabriken von Wettbewerbern ausweichen dürfen, müssen die Unternehmen jedoch konzernintern alles tun, um auf eigene freie Produktionskapazitäten in Deutschland und Europa auszuweichen, sofern dies aufgrund der Transportkosten wirtschaftlich möglich ist. Kommt es zu einer Zusammenarbeit unter den Wettbewerbern, so müssen sie den Informationsfluss untereinander auf das notwendige Minimum beschränken.

„Für unsere wettbewerbliche Bewertung war zentral, dass es sich um eine einmalige und zeitlich befristete Kooperation für den Fall eines Gasnotstandes handelt“, so Andreas Mundt, Präsident des BKartA. „Der Informationsfluss zwischen den Unternehmen wird durch flankierende Maßnahmen auf das Nötigste beschränkt.“

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