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Bundesregierung will Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung verlängern


Das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ soll die Konjunktur ankurbeln, enthält aber auch längere Verjährungsfristen für Steuerdelikte.

Die Bundesregierung hat das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ auf den Weg gebracht. Neben zahlreichen Entlastungen für Unternehmen und Verbraucher regelt der Gesetzentwurf auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung.

„In einer langen Liste von Wohltaten für die Wirtschaft hat der Gesetzgeber zwei Verschärfungen versteckt“, so Dr. Jochen Pörtge, Experte für Wirtschaftsstrafrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Damit reagiert er auf die schleppende Aufarbeitung der Cum/Ex-Sachverhalte und gibt den Strafverfolgungsbehörden künftig noch mehr Zeit für Ermittlungen.“

Zum einen regelt das neue Gesetz, dass bei Steuerhinterziehung die rechtswidrig erlangten Taterträge auch dann noch eingezogen werden können, wenn der Steueranspruch bereits erloschen ist. Die Finanzbehörden könnten die hinterzogenen Steuergelder demnach auch noch nach 30 Jahren zurückfordern, und das mit Zinsen.

Zudem soll es bei besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung länger dauern, bis das Steuerdelikt absolut – also endgültig – verjährt. Bislang gilt bei Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, die absolute Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre.

„Der Gesetzgeber will klarstellen, dass – wie schon vom Bundesgerichtshof entschieden – die Verjährung der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen ab Eröffnung des Hauptverfahrens für bis zu fünf Jahre ruht und dass die absolute Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen nicht mehr 20 Jahre, sondern 25 Jahre beträgt“, so Dr. Pörtge.

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz bereits beschlossen, es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisierte, dass die geplanten Fristverlängerungen im Bereich der Steuerhinterziehung in keinerlei Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und den übrigen im Entwurf enthaltenen Entlastungsvorschlägen stünden. Die BRAK teilte mit, nach ihrer Auffassung sei „keine besondere Eilbedürftigkeit ersichtlich." Es entstehe vielmehr der Eindruck, „dass diese Änderungen im Rahmen des Gesetzes versteckt und im Zuge der äußerst eiligen Corona-Maßnahmen möglichst unbemerkt mit ‚durchgedrückt‘ werden sollten.“

Neben den genannten Neuerungen enthält das Gesetz eine Reihe von konjunkturellen Maßnahmen, die die Wirtschaft nach dem Corona-Lockdown wiederbeleben sollen, indem Unternehmen entlastet und die Kaufkraft der Bevölkerung gestärkt werden, so das Bundesministerium der Finanzen.

So soll unter anderem die Umsatzsteuer befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember von 19 auf 16 Prozent und von sieben auf fünf Prozent gesenkt werden. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll verschoben werden.

Der steuerliche Verlustrücktrag, der es Steuerzahlern ermöglicht, Verluste mit den Gewinnen des Vorjahres zu verrechnen, soll für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Millionen Euro auf 5 Millionen Euro angehoben, die Reinvestitionsfristen sollen vorübergehend um ein Jahr verlängert werden, ebenso auch die Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen. Ebenfalls vorgesehen sind Entlastungen bei der Gewerbesteuer und Fristverlängerungen bei Investitionsabzugsbeträgen und Reinvestitionsrücklage.

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