Unternehmen, die die Übertragung personenbezogener Daten an Empfänger in Drittstaaten auf EU-Standardvertragsklauseln (SCCs) stützen, um sicherzustellen, dass dort europäischen Datenschutzstandards entsprochen wird, sind durch das EuGH-Urteil vom 16. Juli 2020 dazu angehalten, in Zukunft strenger darauf zu achten, ob die SCCs auch tatsächlich eingehalten werden, so die Datenschutz-Experten Andreas Carney und Jonathan Kirsop von Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law.
Die SCCs sind von der EU vorformulierte Verträge. Unternehmen können sie nutzen, wenn sie personenbezogene Daten an Empfänger in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sogenannte Drittstaaten, übertragen, wobei eine Offenbarung solcher Daten einer Übertragung gleichkommt. SCCs sollen sicherstellen, dass den personenbezogenen Daten in solchen Ländern ein ähnlicher Schutz zukommt wie im EWR. Unternehmen sind gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dazu verpflichtet, das zu gewährleisten. Ausgenommen sind lediglich Übertragungen in solche Drittstaaten, denen die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau ausdrücklich bescheinigt hat, wie etwa im Fall der Schweiz oder Japans.
Das Urteil verpflichte viele Unternehmen dazu, ihre Vorkehrungen für die Übertragung personenbezogener Daten ins Ausland zu überprüfen, insbesondere, wenn es dabei um Übertragungen in die USA gehe, so Datenschutz-Expertin Kirsten Wolgast von Pinsent Masons. Das gelte auch deshalb, weil der EuGH zudem entschieden hat, dass der EU-US-Privacy Shield ungültig ist.
Der Privacy Shield ist ein Abkommen zwischen der EU und den USA auf dem Gebiet des Datenschutzrechts, unter dem sich US-Unternehmen zertifizieren lassen können. Eine solche Zertifizierung soll sicherstellen, dass personenbezogene Daten beim US-Empfänger den europäischen Datenschutzstandards entsprechend geschützt sind.
„Das Urteil des EuGH ist eine gute Nachricht für Unternehmen, die sich auf SCCs verlassen, um personenbezogene Daten aus ihren Betrieben in Europa rechtmäßig zu übertragen“, so Carney. Zweifel an deren Gültigkeit seien nun ausgeräumt.
Allerdings hat das Gericht klargestellt, dass Unternehmen, die sich beim Export von Daten auf SCCs stützen, überprüfen müssen, ob das Schutzniveau, das die SCCs auferlegen, in den Rechtsordnungen, in die die Daten übermittelt werden, auch tatsächlich eingehalten werden kann. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang besonders auf die Notwendigkeit hin, Gesetze in der nationalen Gesetzgebung des Datenimporteurs zu berücksichtigen, die den dortigen Behörden den Zugriff auf die übertragenen Daten ermöglichen.