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Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 2021 verlängert


Der Bundestag hat beschlossen, dass die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld und zum Hinzuverdienst bis Ende 2021 verlängert werden.

Angestellte von Unternehmen, die konjunkturbedingt in die Krise geraten sind, können nun bis zu 24 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen, längstens bis zum Jahresende 2021. Zuvor konnte Kurzarbeitergeld für maximal ein Jahr in Anspruch genommen werden. Die Verlängerung wurde im August vom Koalitionsausschuss vorgeschlagen, ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde im September auf den Weg gebracht und nun durch den Bundestag bestätigt. Somit reagiert der Gesetzgeber auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise.

 

„Eine weitere Verlängerung der Kurzarbeit in Deutschland ist ein deutliches Signal der Regierung“, so Lara-Christina Willems, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Dadurch kann in vielen Unternehmen zunächst ein Stellenabbau verhindert werden.“

Arbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn aus bestimmten Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt wird. Die staatliche Leistung soll den Verdienstausfall teilweise ausgleichen und verhindern, dass Beschäftigte bei temporären wirtschaftlichen Belastungen im Betrieb ihre Stelle verlieren. Normalerweise ist Kurzarbeit erst möglich, wenn 30 Prozent der Belegschaft von Ausfällen betroffen sind, aufgrund der Corona-Krise kann sie momentan schon bei zehn Prozent beantragt werden, das gilt auch für 2021.

Mit dem Anspruch auf Kurzarbeit wird auch die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes verlängert: Normalerweise beträgt das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind 67 Prozent und für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Ab dem vierten Monat in Kurzarbeit werden 70 Prozent des Lohnausfalls oder 77 Prozent bei Haushalten mit Kind, ab dem siebten Monat 80 Prozent oder 87 Prozent bei Haushalten mit Kind gezahlt. Diese Sonderregelung gilt auch weiterhin für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Auch werden Einkünfte aus Minijobs, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurden, nicht aufs Kurzarbeitergeld angerechnet.

Die Sozialversicherungsbeiträge von Kurzarbeitern werden bis Ende Juni 2021 weiterhin voll erstattet. In der zweiten Jahreshälfte 2021 werden sie zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) bezogen im August 2,58 Millionen Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld, entsprechende Zahlen für September und Oktober wurden noch nicht von der BA veröffentlicht. Nach Schätzungen und Berechnungen des Instituts für Wirtschaftsforschung waren im Oktober 3,3 Millionen Menschen in Kurzarbeit.

 

AKTUALISIERUNG: Dieser Beitrag wurde am 26.11.2020 aktualisiert, um Informationen zum Beschluss des Bundestages aufzunehmen.

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