Banken und andere Finanzinstitute sollten zusätzliche Due-Diligence-Maßnahmen ergreifen, wenn Dienstleistungen oder Daten an Unternehmen außerhalb der EU ausgelagert werden. Insbesondere Vereinbarungen mit Cloud-Anbietern außerhalb der EU sollten genau geprüft werden.
Eine sorgfältige Prüfung kann dazu beitragen, dass Unternehmen den Vorgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gerecht werden. Sie verlangen, dass der Standort der Dienste und Daten bei kritischen oder wesentlichen Auslagerungen in den Verträgen spezifiziert werden.
Die Leitlinien der EBA zum Outsourcing gelten seit dem 30. September 2019 für alle neuen Auslagerungen. Unternehmen haben bis Dezember 2021 Zeit, um ihre Auslagerungsvereinbarungen zu aktualisieren und den neuen Standards anzupassen. Diese Standards betreffen viele unterschiedliche Themen und Bereiche, darunter auch Weiterverlagerungen.
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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2025 (Aktenzeichen: I ZB 42/25) hat laut Rechtsexperten von Pinsent Masons die Position Deutschlands als Sitz für Schiedsverfahren gestärkt.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen ein neues Vergaberegime: Mit § 75a GO NRW entfallen die bisherigen landesrechtlichen Vorgaben (UVgO, VOB/A Abschnitt 1) für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte.
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