Der No-Deal-Brexit ist vermieden, so könnte man meinen, denn der Prozess des Austritts Großbritanniens aus der EU ist mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien abgeschlossen. Das ist aber nur zum Teil richtig, denn das Abkommen regelt – trotz seines Umfangs von mehreren tausend Seiten – eben nicht alle Bereiche.
Einer dieser ungeregelten Bereiche ist die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen. Daher stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich seit dem Brexit speziell für den Rechtsverkehr im deutsch-britischen Verhältnis ergeben.
Unternehmen sollten wissen, was der Brexit für Vertragsklauseln, die das anzuwendende Recht und die zuständigen Gerichte festlegen, bedeutet. Gleiches gilt für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen englischer oder schottischer Gerichte in Deutschland.
So lange es kein übergreifendes internationales Abkommen mit Großbritannien zu diesen Fragen gibt, sollten Unternehmen den bestehenden Rechtsrahmen kennen und berücksichtigen, wenn sie grenzüberschreitende Verträge mit Vertragspartnern aus Großbritannien abschließen oder wenn grenzüberschreitende Streitigkeiten mit solchen Parteien auftreten.
Verträge und Urteile in der Übergangsphase
Obwohl Großbritannien bereits seit 31. Januar 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist, galten die für den grenzüberschreitenden Zivilrechtsverkehr maßgeblichen Regelungen weiter. Das Austrittsabkommen vom 24. Januar 2020 sah eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2020 unter anderem für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen vor.
Für Verträge, die bis zum Ende der Übergangszeit abgeschlossen worden sind, galten insbesondere die Regelungen der Rom I-Verordnung. Diese enthält unter anderem Bestimmungen, die Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten im Allgemeinen dazu verpflichten, die vertragliche Rechtswahl der Parteien zu respektieren. Damit bestand Rechtssicherheit für die Parteien, dass sie bis 31. Dezember 2020 weiterhin das für ihr Vertragsverhältnis anzuwendende Recht selbst festlegen konnten.
Eine entsprechende Übergangsregelung sah das Austrittsabkommen auch für Urteile in Zivil- und Handelssachen vor. Wurden die jeweiligen Gerichtsverfahren vor dem Ende der Übergangszeit eingeleitet, so galten die Regelungen der Brüssel Ia-Verordnung weiter. Diese legt fest, wie die Zuständigkeiten der Gerichte der Mitgliedsstaaten bestimmt und Mehrfachverfahren in verschiedenen EU-Ländern vermieden werden. Im Allgemeinen gilt: Wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Gericht eines bestimmten EU-Mitgliedsstaates zuständig sein soll, ist dieses Gericht zuständig. Sofern nicht anders vereinbart, ist diese Zuständigkeit ausschließlich, das heißt, kein anderes Gericht ist zuständig. Diese Regelungen der Verordnung galten daher ebenfalls bis 31. Dezember 2020 fort.
Harter Brexit in Zivil- und Handelssachen
Die Übergangszeit ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen. Seitdem sehen wir uns im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen mit einem „harten“ Brexit konfrontiert, denn das Handels- und Kooperationsabkommen sieht keine Regelungen zur Fortgeltung des EU-Rechts im Verhältnis zu Großbritannien vor.