Arbeitnehmer, die regelmäßig mobil arbeiten möchten, sollen ihrem Arbeitgeber dafür mindestens drei Monate im Voraus Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit in Textform mitteilen. Der Arbeitgeber soll anschließend verpflichtet sein, die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens mit dem Arbeitnehmer zu erörtern mit dem Ziel, eine Vereinbarung zu treffen. Ob dieser Austausch schriftlich oder mündlich stattfinden soll, ist nicht im Entwurf geregelt. Es wäre jedoch für Arbeitgeber ratsam, das Gespräch sowie die Terminfindung schriftlich zu dokumentieren, um eine erfolgte Erörterung nachweisen zu können. Wird keine Vereinbarung über mobiles Arbeiten erzielt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer laut Entwurf spätestens zwei Monate nach dessen Antrag eine schriftliche Absage mit Begründung zukommen lassen.
Kommt der Arbeitgeber der Erörterungs- oder der Begründungspflicht nicht nach, tritt eine gesetzliche Fiktion ein, so dass der Arbeitnehmer seinen Antrag laut Entwurf als angenommen betrachten darf und bis zu sechs Monate lang in der von ihm vorgeschlagenen Form mobil arbeiten kann. Hat er den Ort der mobilen Arbeit nicht näher definiert, so dürfte er dies zudem tun, wo immer er möchte, was zu großen Problemen beim Datenschutz und insbesondere auch beim Arbeitsschutz führen könnte.
Eine getroffene Vereinbarung über mobiles Arbeiten kann gemäß Entwurf ohne Vorliegen von Kündigungsgründen auch wieder gekündigt werden. Dies ist frühestens sechs Monate nach Beginn der mobilen Arbeit und mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich und muss schriftlich geschehen. Offen beliebt die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund eines wichtigen Grundes.
Der Referentenentwurf sieht zudem vor, dass Arbeitgeber verpflichtet werden sollen, Beginn, Ende und Dauer der gesamten Arbeitszeit bei einer regelmäßigen mobilen Arbeit aufzuzeichnen und diese Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Entwurf sieht also die Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit vor, was einer Verschärfung der Regelung in Paragraf 16 Absatz 2 S. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entspricht, da hiernach bisher weiterhin nur die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen ist.
Zwar kann der Arbeitgeber laut Entwurf auch den Arbeitnehmer mit der Erfassung seiner Arbeitszeit beauftragen, er bleibt jedoch auch hier für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich und muss in der Lage sein, eine Arbeitszeitaufstellung jederzeit nachweisen zu können.
Für Arbeitnehmer gilt bislang in Deutschland über die oben genannte Regelung im ArbZG hinaus keine Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit, obgleich der deutsche Gesetzgeber weiterhin aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14.5.2019 zur Arbeitszeiterfassung aufgefordert ist, eine generelle Regelung zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit zu schaffen.