Das Gericht kam zu dem Schluss, dass durch die unrechtmäßige Veröffentlichung gegenüber einem unbeteiligten Dritten und die verspätete Unterrichtung des Betroffenen hierüber eine Bagatellgrenze überschritten wurde. So führt nach Ansicht des Gerichts bereits der versehentliche Versand der personenbezogenen Daten des Betroffenen an einen Dritten dazu, dass der Betroffene die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verliert, und spricht daher einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zu. Das Gericht verlangt dabei keinen Nachweis über konkret erlittene Nachteile. Damit legt es einen deutlich geringeren Maßstab an die Darlegungs- und Beweislast an, als dies bisher vor deutschen Gerichten üblich war.
Beide Urteile legen damit Artikel 82 der DSGVO weit aus. Sie sind jedoch noch nicht rechtskräftig und können damit in der nächsten Instanz oder den nächsten Instanzen noch korrigiert werden.
Hohe Schadensersatzbeträge scheinen auch im Interesse der Aufsichtsbehörden zu sein: So wies die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk im Rahmen einer Pressemitteilung vom 17. Juli 2020 zum Schrems-II-Urteil des Europäischen Gerichtshofs darauf hin, dass betroffene Personen im Falle von Datenschutzverletzungen (bzw. bezogen auf die Pressemitteilung: bei unzulässigen Datenexporten) Schadensersatz verlangen können und dieser eine „abschreckende Höhe“ aufweisen müsse.
Zusätzliches Risiko durch EU-Sammelklagen
Ist ein größerer Personenkreis von einem Datenschutzverstoß betroffen, besteht die Gefahr, dass Schadensersatzansprüche mittels Sammelklageverfahren geltend gemacht werden könnten. Das neue EU-System für Sammelklagen könnte den Betroffenen solche Klagen noch zusätzlich erleichtern, was das Risiko für datenverarbeitende Unternehmen weiter erhöhen kann.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im November 2020 die Richtlinie zur neuen europäischen Verbandsklage verabschiedet. Bis spätestens Ende 2022 müssen alle EU-Mitgliedstaaten eine den Vorgaben entsprechende Form der Sammelklage einführen.
Der Entwurf der Richtlinie sieht vor, dass zukünftig sogenannte qualifizierte Einrichtungen – wie etwa Verbraucherverbände – die Möglichkeit haben, stellvertretend für geschädigte Verbraucher gegen Unternehmen auf Unterlassung oder Schadensersatz zu klagen.
Das harmonisierte Modell für Sammelklagen soll die Verbraucher in den Mitgliedsstaaten besser vor Massenschadensereignissen schützen. Auch Bagatellschäden, welche der einzelne Verbraucher nicht einklagen würde, die aber wiederum eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise treffen, sollen auf diese Weise effektiv verfolgt werden können.