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Bundesagentur für Arbeit prüft systematisch auf Leistungsmissbrauch beim Kurzarbeitergeld


Die Bundesagentur für Arbeit führt 2.100 Fälle möglichen Missbrauchs des Kurzarbeitergeldes. Unternehmen sollten fortlaufend prüfen, ob sie Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen können, so ein Experte.

Medienberichten zufolge ist in Deutschland durch zu Unrecht bezogenes Kurzarbeitergeld ein Millionenschaden entstanden. Wie tagesschau.de berichtet, hat das Bundesarbeitsministerium auf Anfrage eines Abgeordneten mitgeteilt, „die Bundesagentur für Arbeit habe zwischen März und August etwa 2.100 Fälle erfasst, die auf einen Missbrauch des Kurzarbeitergeldes hindeuten“.

Ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch soll in 21 Fällen vorliegen. Der wirtschaftliche Schaden belaufe sich auf rund 6,3 Millionen Euro. Die Bundesagentur für Arbeit habe schon im März 2020 damit begonnen, Missbrauchsfälle beim Kurzarbeitergeld systematisch zu erfassen. Derzeit seien laut Auskunft des Ministeriums bundesweit mehr als 6.000 Mitarbeiter mit den seither aufgelaufenen Fällen befasst.

„Führungskräfte machen sich nicht nur strafbar, wenn sie bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld unrichtige Angaben machen“, so Dr. Jochen Pörtge, Experte für Wirtschaftsstrafrecht bei Pinsent Masons. „Ein Strafbarkeitsrisiko besteht beispielsweise auch, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach Antragstellung weggefallen sind und dies nicht der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt wird.“

Schon zu Beginn der Coronavirus-Pandemie hatte die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld erhöht und die bürokratischen Hürden für seine Beantragung gesenkt. In der vergangenen Woche hat die Regierung beschlossen, die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu zwei Jahre zu verlängern – maximal bis Ende 2021.

„Kurzarbeit ist für viele Arbeitgeber die Chance, auf Kündigungen zu verzichten und wichtige Mitarbeiter auch während der Krise zu halten, insbesondere um startbereit zu sein, wenn die Konjunktur wieder anzieht“, so Dr. David Stoppelmann, Arbeitsrechtsexperte bei Pinsent Masons.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, bestimmte betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Falsche oder unvollständige Angaben bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld können allerdings zu Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs führen. „Unternehmen sind gut beraten, fortlaufend zu prüfen, ob sie Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen können und das Vorliegen der Voraussetzungen sorgfältig zu dokumentieren“, so Dr. Stoppelmann.

Schon während der Finanzkrise 2008/2009 hatte der Gesetzgeber Regelungen zur Kurzarbeit als arbeitsmarktpolitisches Instrument genutzt, um die Wirtschaft zu schützen. Im Nachgang ermittelten Behörden Presseberichten zufolge in ungefähr 1.500 Verdachtsfällen.

„Neben der Strafverfolgung involvierter Personen drohen auch Geldbußen von bis zu zehn Millionen Euro gegen Unternehmen. Die Geldbuße kann höher sein, um wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen“, so Dr. Pörtge. Alternativ könnten aus der Tat erlangte wirtschaftliche Vorteile eingezogen werden.

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