„Deutschland hat 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verabschiedet, das einen ähnlichen Anwendungsbereich hat und ebenfalls einem schrittweisen Ansatz folgt“, so Dr. Eike W. Grunert, Experte für Compliance-Management bei Pinsent Masons. „Es tritt im Jahr 2023 für Unternehmen mit deutschem Bezug und mehr als 3.000 Mitarbeitern in Kraft, für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erst im Jahr 2024. Die Erfahrungen mit der Umsetzung des deutschen Gesetzes zeigen, dass Unternehmen ausreichend Vorlaufzeit und Ressourcen einplanen sollten, um ein Lieferkettenmanagementsystem einzurichten, das die Anforderungen der EU-Richtlinie erfüllt. Außerdem zeigt sich, wie direkt betroffene Unternehmen die Anforderungen an ihre Zulieferer weitergeben, unabhängig davon, ob diese per se in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.“
Die Mitgliedstaaten haben sich allerdings darauf geeinigt, den Geltungsbereich der Richtlinie einzuschränken, indem sie den Begriff „Wertschöpfungskette“ im Vorschlag durch den Begriff „Tätigkeitskette“ ersetzen, der laut dem Rat „die vorgelagerten und in begrenztem Maße auch die nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens abdeckt, da er die Phase der Verwendung der Produkte des Unternehmens oder der Erbringung von Dienstleistungen ausklammert“. Um für mehr Klarheit zu sorgen, wurde in die vorgeschlagene Definition des Begriffs „Kette von Tätigkeiten“ eine Liste der Tätigkeiten der Geschäftspartner aufgenommen, die darunterfallen.
Darüber hinaus einigte sich der Rat darauf, den Finanzsektor von den meisten Vorschriften auszunehmen, so dass die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob sie den Finanzsektor bei der Umsetzung der Richtlinie einbeziehen wollen oder nicht.
Der Kommissionsvorschlag enthielt auch neue Verpflichtungen für Geschäftsführer, die dafür verantwortlich sein sollten, die Umsetzung der CSDDD in ihren Unternehmen zu gewährleisten und außerdem Menschenrechts- und Umweltrisiken bei Entscheidungen im besten Interesse des Unternehmens berücksichtigen sollten. Die Kommission hatte vorgeschlagen, dass die variable Vergütung von Geschäftsführern an den Beitrag eines Geschäftsführers zur Geschäftsstrategie, zu den langfristigen Interessen und zur Nachhaltigkeit des Unternehmens gekoppelt sein sollte. Aufgrund „starker Bedenken“ seitens der Mitgliedstaaten wurden diese Bestimmungen jedoch gestrichen.
Der Rat beabsichtigt ferner, Artikel 22 zu ändern, in dem die Regeln für die Haftung von Unternehmen festgelegt sind, die die CSDDD nicht einhalten. Die vier Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen haftbar gemacht werden kann, wurden in der Verhandlungsposition des Rates präzisiert, das Element des Verschuldens wurde neu aufgenommen. Die vier Bedingungen sind: ein Schaden, der einer natürlichen oder juristischen Person zugefügt wurde; eine Pflichtverletzung; der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Pflichtverletzung; und ein Verschulden – entweder vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit. Die Position des Rates sieht nun ausdrücklich ein Recht auf vollen Schadenersatz für Opfer von Menschenrechts- oder Umweltbeeinträchtigungen vor.
Während der Rat sich nun auf seine Verhandlungsposition geeinigt hat, diskutiert das Europäische Parlament noch seine Ausrichtung. Sobald das Europäische Parlament seine Position festgelegt hat, können der Rat, die Kommission und das Parlament mit den Verhandlungen über den endgültigen Text der CSDDD beginnen.