Out-Law News Lesedauer: 1 Min.
10 Sep 2021, 12:26 pm
Arbeitnehmer in Schulen, Kindertagesstätten und Pflegeheimen müssen ihrem Arbeitgeber künftig Auskunft darüber geben, ob sie gegen COVID-19 geimpft oder von der Krankheit genesen sind.
Der Bundesrat hat einer entsprechenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes heute zugestimmt. Durch die Maßnahme sollen Kinder und alte Menschen besser vor dem Virus geschützt werden.
Die Möglichkeit zur Abfrage des Impf- und Genesenen-Status soll so lange gelten, wie eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ besteht. Der Status soll über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden können, heißt es im Gesetzesbeschluss, und weiter: „Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“
Experten kritisieren jedoch bereits, dass nicht klar ist, welche Konsequenzen ein Arbeitgeber aus den so gewonnenen Erkenntnissen ziehen kann oder darf. Sollen beispielsweise Pflegekräfte, die weder geimpft noch genesen sind, vom Patienten abgezogen werden? Oder gelten für sie nur striktere Hygieneauflagen?
„Der Gesetzesbeschluss lässt viele Fragen der betroffenen Arbeitgeber offen“, so Gamze Radovic, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Wie sollen Arbeitgeber beispielsweise reagieren, wenn es schlichtweg keine alternative Einsatzmöglichkeit für ungeimpfte Beschäftigte im Betrieb gibt? Sind arbeitsrechtliche Konsequenzen gerechtfertigt? Diese Entscheidung und die damit verbundenen Unsicherheiten dürfen nicht auf die Arbeitgeber abgewälzt werden.“
Erst in der vergangenen Woche hatte das Bundeskabinett die SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung angepasst und verlängert. In der Neufassung, die heute in Kraft getreten ist, steht ausdrücklich, dass Arbeitgeber ihr betriebliches Hygienekonzept abhängig von der Zahl der Geimpften anpassen dürfen. Arbeitgeberverbände hatten jedoch kritisiert, dass Arbeitgeber den Impfstatus der Beschäftigten aus Datenschutzgründen nicht abfragen dürfen und daher keine Möglichkeit haben, von dieser Option gebrauch zu machen. Hier schafft der Gesetzgeber zumindest in bestimmten Bereichen Abhilfe. Einige Politiker kündigten zudem bereits an, die Auskunftspflicht auf alle Berufsgruppen ausweiten zu wollen.
„Eine Auskunftspflicht für alle Arbeitnehmer ist dringend nötig“, so Manfred Schmid, Experte für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons. „Um das vom Gesetzgeber geforderte betriebliche Hygienekonzept aufstellen und umsetzen zu können, ist diese Information zwingend erforderlich. Ohne diese Kenntnis bleibt Arbeitgebern nur, ein betriebliches 3G-System einzuführen: tägliche Testpflicht für alle mit der Option des Opt-Out bei Nachweis von Impfung oder Genesung. Ob dies rechtlich aber überhaupt zulässig ist, wird die Rechtsprechung zeigen.“