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Klarstellung der BaFin für Regeln für Vertrieb und Pre-Marketing von Investmentfonds


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihren FAQ zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch aktualisiert.

Die neue Fassung wurde am 5. Juli 2022 veröffentlicht. Eine Aktualisierung war aufgrund regulatorischer Änderung durch das Fondstandortgesetz vom 3. Juni 2021 notwendig, die der neue FAQ nun widerspiegelt.

Die neuen Regeln für das Pre-Marketing gelten seit 2. August 2021 und betreffen Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Vollerlaubnis sowie Manager von European Venture Capital Funds und European Social Entrepreneurship Funds. In Deutschland fällt seither nahezu jeder Austausch über geplante Fonds, der zwischen dem Fondsmanager und einem potentiellen professionellen oder semi-professionellen Investor stattfindet, unter den Begriff des Pre-Marketings und somit unter die hierfür neu geschaffenen Vorschriften.

Bereits im August 2021 hatte die BaFin einen Entwurf der Neufassung des FAQ veröffentlicht und eine Konsultation eingeleitet. Die nun veröffentlichte Fassung weicht an mehreren Stellen vom Entwurf ab. So stellt die BaFin nun klar, dass neben Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) auch Dritte die nun notwendige Mitteilungen über den Beginn des Pre-Marketings bei der BaFin einreichen können. Hierfür muss der Einreicher jedoch eine schriftliche Vollmacht der KVG vorweisen. Zudem wird deutlich, dass eine Vertriebsanzeige zwar nicht die Pre-Marketing-Mitteilung ersetzen kann, jedoch zusammen mit dieser eingereicht werden kann.

Darüber hinaus stellt die BaFin klar, dass weder ein Vertrieb noch Pre-Marketing vorliegt, wenn die Initiative sowohl zum Erwerb von Anteilen oder Aktien eines Fonds oder zur Auflage eines Fonds vom potenziellen Anleger ausgeht. Auch in diesem Fall handelt es sich – ebenso wie beim Anbieten von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens auf Initiative des Anlegers hin – um sogenannte „Reverse Solicitation“. Ab Beginn des Pre-Marketings ist Reverse Solicitation allerdings für 18 Monaten ausgeschlossen.

Entgegen der Konsultationsfassung wurde zudem Kapitel 3.2 des FAQ deutlich gekürzt. Dieser Abschnitt regelt, welche Informationen einem Kunden im beratungsfreien Geschäft zur Verfügung gestellt werden müssen. So heißt es im FAQ: „Das KAGB differenziert nicht danach, ob es sich um ein beratungsfreies Geschäft handelt oder nicht. Die wesentlichen Anlegerinformationen beziehungsweise die vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen müssen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, bevor er seinen Kaufauftrag abgibt.“ Der Kunde könne zwar eine Order abgeben, bevor er die notwendigen Informationen erhalten hat. In diesem Fall müssen ihm diese laut BaFin aber dennoch im Nachgang zur Verfügung gestellt werden. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise davon abzusehen, die Verkaufsunterlagen nach § 297 Abs. 1 bis Abs. 3, 5 und 6 KAGB zur Verfügung zu stellen, sofern dies „nicht vorwerfbar“ ist, besteht hingegen nicht mehr.  Dafür findet sich in Kapitel 3.2 des FAQ nun ein Verweis auf § 63 Abs. 7 S. 12 WpHG, wonach unter gewissen Umständen auch die nachträgliche Übermittlung von Informationen über Kosten und Entgelte zulässig ist.

Wie bereits das Fondsstandortgesetz bleibt auch das FAQ der BaFin zum Vertrieb von Investmentvermögen hinter den Erwartungen zurück und trägt nur in geringem Maße zur Klärung wichtiger Abgrenzungsfragen bei: „Die Klarstellungen zu Vertrieb und Pre-Marketing und insbesondere die Ausweitung des Anwendungsbereiches der Reverse Solicitation auch auf die Auflage eines Fonds auf Initiative des Anlegers sind zwar sehr zu begrüßen,“ so Ruth Rawas, Expertin für den Fondsvertrieb bei Pinsent Masons, „das konkrete Zusammenspiel von Reverse Solicitation und der „Sperrfrist“ von 18 Monaten ist jedoch weiterhin nicht ganz klar.“ Auch wenn gute Argumente für die Annahme sprechen, ein Pre-Marketing und somit die Erwerbssperre nur hinsichtlich solcher Anleger anzunehmen, die auch tatsächlich im Rahmen des Pre-Marketings angesprochen wurde, bleibt dennoch eine gewisse Restuntsicherheit bestehen. 

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