„Da die Reform der Entsenderichtlinie zudem vorsieht, dass für entsandte Arbeitnehmer*innen mit einer Entsendedauer von über zwölf Monaten alle Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen des Gastlandes garantiert werden müssen, ist damit zu rechnen, dass es kaum mehr langfristige Entsendungen geben wird“, so Gabriele Kaderka, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons. Arbeitgeber können zwar eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen, sie soll allerdings laut Bundesregierung nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.
Darüber hinaus sieht das neue Gesetz vor, dass Zulagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Bei Dienstreisen im Inland soll in Zukunft außerdem das Unternehmen die Reiskosten tragen.
Fernfahrer*innen und der Straßenverkehrssektor sind von den Änderungen ausgenommen.
Die Überarbeitung der Entsenderichtlinie soll die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitskräfte verbessern und zugleich die Wirtschaft vor Lohn-Dumping und unfairer Konkurrenz schützen: Wenn Unternehmen aus dem EU-Ausland Aufträge in Deutschland annehmen und ihre Beschäftigten nach Deutschland schicken, um die Aufträge auszuführen, erhalten die Beschäftigten laut Bundesregierung oft weniger Lohn als ihre bei deutschen Unternehmen angestellten Kolleg*innen. Die Entsenderichtlinie der EU soll dementsprechend für ein gewisses Maß an Einheitlichkeit sorgen.
„Es bleibt festzuhalten, dass auch die Reform der Entsenderichtlinie nicht auf alle Eigenheiten in den europäischen Jurisdiktionen eingehen kann“, so Kaderka. „Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer*innen in unterschiedliche EU-Länder entsenden, müssen daher noch strikter auf die diversen Regelungen in den aufnehmenden EU-Ländern achten und die jeweiligen Besonderheiten und Tarifwerke, insbesondere zur Entlohnung, stets verfolgen. Dies bedeutet für Unternehmen einen erheblichen Administrationsaufwand.“
Unklarheit herrsche zudem auch darüber, ob die EU-Entsenderichtlinie auch bei kurzen oder nur eintägigen Dienstreisen gilt. „Dies führt zu Verunsicherung bei Unternehmen wie auch bei Arbeitnehmer*innen“, so Kaiser.
Damit das neue Gesetz am 30. Juli in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrats.