Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Der Arbeitgeber legte jedoch Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) ein, das ihm Recht gab: Es nahm an, es lägen keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass die Klägerin wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Die Klägerin ging gegen dieses Urteil vor dem BAG in Revision – mit Erfolg: Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und urteilte, dass das Median-Entgelt eine Beweiserleichterung gemäß Paragraf 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auslöst. Das bedeutet, dass sich die Beweislast für Arbeitgeber*innen nunmehr umkehrt: Sie müssen nachweisen, dass sie bei der Höhe der Vergütung nicht diskriminiert haben.
„Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden“, so das BAG. Die Tatsache, dass die Abteilungsleiterin weniger verdiente als die männlichen Vergleichspersonen im Median, begründe „die – von der Beklagten widerlegbare – Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung ‚wegen des Geschlechts‘ erfahren hat.“
Das LAG wird sich daher erneut mit dem Fall beschäftigen müssen. In der neuen Verhandlung hat der Arbeitgeber nun die Gelegenheit, die Vermutung, dass die Abteilungsleiterin aufgrund ihres Geschlechts schlechter bezahlt wurde, zu widerlegen.
Auch wenn abzuwarten bleibt, welche Anforderungen in diesem Kontext an Arbeitgeber*innen gestellt werden, sollten Arbeitgeber*innen in Zukunft jedenfalls darauf vorbereitet sein, Vergütungsentscheidungen zur Widerlegung einer Diskriminierung ‚wegen des Geschlechts‘ nachvollziehbar begründen und bestenfalls auch durch entsprechende Dokumentationen nachweisen zu können, dass es sich bei der im Unternehmen vorherrschenden Vergütungsstruktur um ein rechtmäßiges System handelt und eine Gehaltsdifferenz gerade nicht auf dem Geschlecht beruht.