Unternehmen, die intelligente Lieferketten einführen und dafür die Leistungsfähigkeit von Datentechnik und anderen neuen Technologien nutzen, werden am besten in der Lage sein, Veränderungen, Unsicherheiten und Störungen zu bewältigen.
Um sogenannte „Smart Supply Chains” einzuführen, braucht es neue Technologien und die stärkere Nutzung von Daten. So kann die Flexibilität geschaffen werden, die moderne Lieferketten benötigen, um störenden Ereignissen gerecht zu werden, sich kurzfristigen Änderungen von Kundenbedürfnissen anzupassen und versorgungsbedingte Risiken sowohl für Zulieferer als auch für Kunden zu verringern.
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Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen ein neues Vergaberegime: Mit § 75a GO NRW entfallen die bisherigen landesrechtlichen Vorgaben (UVgO, VOB/A Abschnitt 1) für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Batteriespeicher mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 MWh sollen künftig als eigener Tatbestand im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert werden. Mit der Einführung einer neuen Nummer 11 wird erstmals eine klare gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit von Großbatteriespeichern im Außenbereich geschaffen. Bislang führte uneinheitliche Behördenpraxis und restriktive Auslegungen regelmäßig zu Verzögerungen oder Ablehnungen von Batteriespeicherprojekten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2025 (Aktenzeichen: I ZB 42/25) hat laut Rechtsexperten von Pinsent Masons die Position Deutschlands als Sitz für Schiedsverfahren gestärkt.
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