Out-Law News Lesedauer: 2 Min.

Justizministerium legt neuen Gesetzesentwurf zum Schutz von Whistleblowern vor


Eine Richtlinie der EU verlangt, dass Whistleblower in Unternehmen und Behörden besser geschützt werden. Deutschland hinkt mit der Umsetzung hinterher – doch nun liegt ein neuer Gesetzesentwurf aus dem Bundesjustizministerium vor.

Deutschland ist mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern spät dran, die EU-Kommission hat deswegen bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Richtlinie ist schon im Oktober 2019 in Kraft getreten, wurde jedoch noch nicht in deutsches Recht umgesetzt – obwohl das bis zum 17. Dezember 2021 hätte geschehen müssen.

Die damalige Justizministerin Christine Lambrecht hatte schon im Frühjahr 2021 einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die sogenannte Ressortabstimmung mit dem Bundeskanzleramt und den anderen Ministerien gegeben. Dieser ging über das in der Richtlinie vorgesehene Mindestschutzniveau für Whistleblower hinaus. SPD und CDU konnten sich auf keine gemeinsame Linie einigen und überließ das Vorhaben somit ihrer Nachfolgeregierung.

Bundesjustizminister Marco Buschmann setzt nun das Vorhaben seiner Vorgängerin fort und hat den Entwurf eines neuen Hinweisgeberschutzgesetzes in die Ressortabstimmung gegeben. Ziel des Gesetzes ist es, den Schutz von Whistleblowern in Unternehmen und Behörden zu gewährleisten. Es soll dafür sorgen, dass Arbeitnehmer oder Beamte – aber auch Selbstständige, Lieferanten und Praktikanten – vor Repressalien wie einer Kündigung, Abmahnung oder Mobbing geschützt sind, wenn sie auf Straftaten oder Rechtsverstöße in ihrem Arbeitsumfeld hinweisen. Dabei kann es sich beispielsweise um Steuerhinterziehung, Korruption, Geldwäsche oder Verstöße gegen Umwelt- und Lebensmittelrecht handeln. Wie schon der frühere Entwurf, hält auch seine Neuauflage daran fest, nicht nur Hinweise auf Verstöße gegen EU-Recht, sondern auch Hinweise auf Verstöße gegen deutsches Recht mit einzubeziehen.

Zudem soll es das neue Gesetz Whistleblowern leichter machen, solche Missstände zu melden. Es würde Unternehmen ab einer Größe von 50 Mitarbeitern dazu verpflichten, entweder eine interne Meldestelle einzurichten, an die sich Hinweisgeber wenden können, oder ein externes Unternehmen mit der Einrichtung einer solchen Stelle zu beauftragen. Kleinere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern können gemeinsam mit anderen kleineren Unternehmen eine interne Meldestellen betreiben.

Anders als nach Ansicht der EU-Kommission sieht der Entwurf vor, dass auch eine zentrale konzernweite Meldestelle, beispielweise bei der Konzernmutter, angesiedelt werden kann. Die EU-Kommission hatte noch im Sommer letzten Jahres auf mehrere Anfragen von Unternehmen und Verbänden erklärt, dass ein zentrale Meldestelle bei der Konzernmutter nicht möglich sei.

Die Stellen wären verpflichtet, den Hinweisen, die sie erhalten, auch nachzugehen. Zudem soll eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet werden. Dorthin sollen sich Whistleblower wenden können, wenn sie beispielsweise der Meldestelle ihres Unternehmens misstrauen. Zudem soll sie als Meldestelle für Verstöße von Behörden dienen.

Das geplante Gesetz sieht außerdem vor, dass sich Whistleblower in Ausnahmefällen auch direkt an die Öffentlichkeit wenden dürfen – zum einen dann, wenn Gefahr im Verzug ist, zum anderen auch dann, wenn die externe Meldestelle länger als drei Monate braucht, um auf einen Hinweis zu reagieren und die nötigen Maßnahmen zu ergreifen.

Bestimmte Informationen sind allerdings vom Hinweisgeberschutz ausgenommen, so beispielsweise Informationen, von denen die nationale Sicherheit und die Verteidigung des Landes abhängen, ebenso wie Informationen, die der ärztlichen oder anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen. Auch wären Whistleblower nicht geschützt, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Informationen, auf die sie ihren Hinweis stützen, nicht der Wahrheit entsprechen.

Daher sieht der Gesetzesentwurf auch gleich zwei Arten von Schadensersatzansprüchen vor: Einen für Organisationen, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldungen geschädigt wurden, und einen für Whistleblower, die nach der Abgabe ihres Hinweises in ihrer Organisation gegängelt wurden und eine Kompensation für den dadurch entstandenen Schaden einfordern. In solchen Fällen soll zudem eine Beweislastumkehr das Verfahren vor Gericht vereinfachen: Im Streitfall müsste nicht der Whistleblower nachweisen, dass er wegen seines Hinweises benachteiligt wurde. Stattdessen müsste der Arbeitgeber oder Dienstherr nachweisen, dass es sich bei seinem Verhalten gegenüber dem Mitarbeiter nicht um eine Repressalie aufgrund der gegebenen Hinweise handelt.

We are working towards submitting your application. Thank you for your patience. An unknown error occurred, please input and try again.