Mag man dies auch als Folge natürlicher Marktprozesse werten, so kommt doch der Presse in unserer Gesellschaft eine grundrechtlich geschützte Funktion zu. Ein funktionierender Qualitätsjournalismus gilt, um mit dem Bundesjustizministerium zu sprechen, als „demokratische Institution von großer Bedeutung“. Das neue Leistungsschutzrecht soll daher die wirtschaftlichen Grundlagen der Presseverleger stärken und so dazu beitragen, die Vielfalt der deutschen Presselandschaft dauerhaft zu erhalten.
Mit dem aktuellen Referentenentwurf des „Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ behebt der deutsche Gesetzgeber – dies ist zu betonen – nicht allein den Formfehler aus 2013. Er setzt vielmehr Artikel 15 der EU-Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM Copyright Directive) von 2019 um. Diese Norm orientiert sich zwar strukturell am bislang bestehenden deutschen Schutzrecht, unterscheidet sich hiervon aber in etlichen Details, sodass es auch in Deutschland gilt, das neue Leistungsschutzrecht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben umzusetzen.
Künftig sollen die Paragrafen 87f bis 87k des Urheberrechtsgesetzes in der Entwurfsfassung (UrhG-E) regeln, dass Presseverlage an den Einnahmen von Diensten der Informationsgesellschaft zu beteiligen sind, wenn deren Presseveröffentlichungen dort zugänglich gemacht werden.
Besonders spannend ist die Frage, wo die Untergrenze eingezogen werden soll, also eine freie Verwendung insbesondere kleinster Bestandteile von Presseveröffentlichungen möglich sine soll. Dies ist gerade für Suchmaschinen wichtig, da sie nach Möglichkeit ihre Trefferlisten und damit sogenannte „Snippets“ anzeigen können sollen, ohne dass hierfür nach dem neuen Recht bereits eine Lizenz erworben werden muss. Hier geht es mithin um eine praktikable Umsetzung einer Interessenabwägung.
Paragraf 87 nimmt daher „einzelne Wörter“ und „sehr kurze Auszüge“ aus dem Schutzbereich aus. Was aber gerade letzterer Begriff meint, ist bis dato unklar. Hier schweigen Richtlinie wie auch Referentenentwurf und bieten somit wenig Hilfe. Der dem Referentenentwurf vorausgegangene Diskussionsentwurf enthielt eine Bezugnahme auf maximal acht Worte, respektive bei Videos eine Bildfolge von bis zu drei Sekunden. Mit Blick auf Vorschaubilder sollte eine Auflösung von maximal 128 mal 128 Pixeln kostenfrei möglich sein.