Inhalte, die über diesen geringfügigen Umfang hinausgehen, müsste der Plattformbetreiber schon während des Hochladens darauf prüfen, ob der Rechteinhaber bereits verlang hat, dass der Inhalt für die Seite gesperrt wird. Hier kommen die häufig kritisierten Uploadfilter ins Spiel, durch die sich dieser Prozess automatisieren ließe – sie würden Inhalte während des Hochladens mit gesperrten Inhalten abgleichen und könnten sie bei Übereinstimmung blockieren.
Um zu verhindern, dass Uploadfilter versehentlich auch erlaubte Inhalte aussortieren, werden Nutzer während des Uploads über etwaige Sperrverlangen informiert und bekommen Gelegenheit, ihre Inhalte als erlaubte Nutzung zu kennzeichnen („pre-flagging“). Liegt erst nach dem Upload ein Sperrverlangen für einen ähnlichen oder identischen Inhalt vor, werden die Nutzer darüber informiert und haben 48 Stunde Zeit, den Inhalt als erlaubte Nutzung zu kennzeichnen. Für diesen Zeitraum bleibt er auf der Plattform verfügbar. Dies mag für viele Rechteinhaber zu lang sein. Auch die Tatsache, dass eine Sperrung erst im Nachhinein möglich ist, hilft den Rechteinhabern wenig angesichts der Tatsache, mit welcher Geschwindigkeit sich ein illegal in Umlauf gebrachter Inhalt im Internet verbreiten kann.
Zudem benachteiligt die Vergütungspflicht für Schrankennutzungen, insbesondere für Zitate, Pastiches, Karikaturen und Parodien, Diensteanbieter im Vergleich zu anderen Intermediären wie etwa Verlagen: Im analogen Bereich ist die Veröffentlichung solcher Kunstformen kostenlos.
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Die geplante Gesetzesreform soll Plattformen dazu verpflichten, Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Angesichts der erheblichen praktischen Schwierigkeiten, die sich aus Blockierungs- und Filtermechanismen ergeben, dürfte es in Zukunft umso entscheidender sein, umfangreiche Lizenzierungen vorzunehmen. Dies wäre für beide Seiten, Verwerter und Rechteinhaber, die sicherere Lösung. Die Lizensierung kann und wird aller Voraussicht nach in Form von kollektiven Lizenzen über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder die VG Wort geschehen, die Tantiemen treuhänderisch vereinnahmen und an die Rechteinhaber ausschütten.
Das neue Gesetz geht hier jedoch weiter und schafft die Grundlage für kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung: Sie erlaubt den Verwertungsgesellschaften, auch Rechte von Urheber wahrzunehmen, die keinen Vertrag mit ihnen abgeschlossen haben.
Auf diese Weise lässt sich die Rechtssicherheit für die Diensteanbieter erhöhen. Ein praktisches Problem ist dabei, dass es keine Möglichkeit gibt, diese Lizenzen europaweit zu erwerben. Vielmehr sieht der Gesetzesentwurf nur eine Wirkung für das Inland vor. Aus Sicht der häufig global agierenden Akteure trägt dies zu einer Zersplitterung des Lizenzmarkts bei und erhöhte dessen Komplexität.
Ein weiteres Detail, das in der Praxis Fragen aufwerfen wird, ist der in Paragraf 4 Absatz 3 neu vorgesehene Direktvergütungsanspruch. Dort heißt es: „Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes einem Dritten eingeräumt, so hat der Diensteanbieter für vertragliche Nutzungen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu zahlen.“ Demnach besteht die Möglichkeit einer doppelten Vergütung zu Lasten der Dienstanbieter, die einmal an die Verwertungsgesellschaften Lizenzgebühren zahlen und erneut an die Urheber selbst.