Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können betroffene Personen bei
Datenschutzverstößen Schadensersatzansprüche sowohl für
materielle als auch für immaterielle Schäden geltend machen. Das Oberlandesgericht (OLG)
Stuttgart hat nun klargestellt, dass der Anspruchsteller hierzu aber beweisen
muss, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch tatsächlich vorliegen. Der
Frankfurter Allgemeinen Zeitung zufolge wurde bereits Revision gegen das
Urteil eingelegt – als nächstes wird sich daher der Bundesgerichtshof (BGH)
damit befassen.
„Die Zahl der Verfahren, in denen Kläger Schadensersatz für tatsächliche
oder vermutete Verstöße gegen die DSGVO verlangen, nimmt rasant zu“, so Sibylle
Schumacher, Expertin für Streitbeilegungsverfahren bei Pinsent Masons, der
Kanzlei hinter Out-Law. „Das Urteil des OLG Stuttgarts dürfte deutliche
Auswirkungen für die Geltendmachung immateriellen Schadensersatzes vor
deutschen Gerichten haben – nicht zuletzt im Hinblick auf die Frage, welche
Partei welche Umstände darlegen und beweisen muss.“
Grundsätzlich hat der Kläger die Voraussetzungen des von ihm geltend
gemachten Anspruchs zu beweisen. Zuletzt haben sich jedoch die Stimmen gemehrt,
wonach in DSGVO-Schadensersatzprozessen Beweislasterleichterungen, beziehungsweise
eine Beweislastumkehr, zugunsten der betroffenen Person anzunehmen seien. Das
OLG Stuttgart stellte in seinem Urteil nun klar, dass der vermeintlich Geschädigte auch weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen
darzulegen und zu beweisen hat. Erst wenn er dem nachgekommen ist, muss sich
der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche gemäß Artikel 82 Absatz 3 DSGVO entlasten.
In dem Verfahren ging es um einen Hackerangriff, bei dem Daten von
Kreditkartenkunden abgegriffen worden waren. Eine betroffene Person forderte
Schadensersatz von ihrem Kreditkartenunternehmen und begründete den Anspruch
unter anderem damit, dass das Unternehmen keine ausreichenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten personenbezogenen
Daten getroffen habe. Diesen Verstoß gegen die DSGVO konnte sie laut Urteil des
OLG Stuttgart jedoch nicht hinreichend belegen. Hierzu war sie nach Auffassung
des OLG Stuttgart aber verpflichtet.
Zwar hält Artikel 5 Absatz 2 der DSGVO fest, dass derjenige, der für die
Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist, nachweisen können
muss, dass die Regeln der DSGVO eingehalten wurden. Diese Rechenschaftspflicht
umfasst auch die Pflicht, geeignete Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu treffen und zu dokumentieren. Die Rechenschaftspflicht
beziehe sich nach Ansicht des Gerichts jedoch nur auf eine Verantwortlichkeit
gegenüber den Datenschutzbehörden und lasse sich nicht auf die Beweislast im
Prozessrecht ausweiten. Sie führe nicht zu einer Umkehr oder Erleichterung der
im deutschen Recht geltenden Beweislastverteilung: Das bedeutet, dass eine
betroffene Person einen Verstoß nachweisen muss, eine bloße Vermutung genügt
nicht.
„Nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Schadensersatzprozesse sollten
Unternehmen jedoch darauf achten, die Einhaltung der DSGVO umfassend zu
dokumentieren“, so ffNadia Scha, Expertin für Datenschutzrecht bei Pinsent
Masons. „Die Dokumentationen können unter anderem dazu dienen, sich im Rahmen
von Prozessen gegen nicht hinreichend begründete Behauptungen der Gegenpartei
zu verteidigen.“
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der in dem Verfahren entschiedenen
Rechtsfragen hat das OLG Stuttgart die Revision zum BGH, dem höchsten deutschen
Zivilgericht, zugelassen.
„Das ist nur konsequent. Gerade im Hinblick auf die
Frage der Beweislastverteilung bei DSGVO-Schadensersatzansprüchen werden teils
sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten“, so Schumacher. „Der BGH wird in
dem bei ihm anhängigen Verfahren auch zu entscheiden haben, ob er den Fall dem
Europäischen Gerichtshof vorlegt.“