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Unternehmen fragen sich, ob Gründonnerstag 2021 als Feiertag behandelt werden muss


Die Bund-Länder-Konferenz hat beschlossen, Gründonnerstag und Karsamstag in diesem Jahr zu „Ruhetagen“ zu machen – ein arbeitsrechtlich noch nicht definierter Begriff, sagen Experten.

Mit dem Ziel, Kontakte zu reduzieren und so die dritte COVID-19-Welle zu brechen, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass der Gründonnerstag und der Karsamstag – also der 1. und 3. April – in diesem Jahr Ruhetage sein sollen. Laut Regierungsbeschluss vom 22. März soll eine Ausnahme lediglich am Karsamstag für den Lebensmittelhandel „im engeren Sinne“ gelten.  

Unklar ist allerdings noch, wie dies rechtlich umgesetzt werden kann: Der Regierungsbeschluss hält fest, dass der Bund einen entsprechenden Vorschlag vorlegen soll. Bundeskanzlerin Merkel sprach in der Pressekonferenz nach der Ministerpräsidentenkonferenz in den Morgenstunden des 23. März 2021 davon, dass „die Regelung“ (zu den Ruhetagen) „analog zu Sonn- und Feiertagen“ sein werde. Die Zeitung „Die Welt“ berichtet, Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann habe jedoch mitgeteilt, „es sei zeitlich nicht möglich, eine Regelung über das Feiertagsgesetz zu treffen, da dies von allen 16 Bundesländern umgesetzt werden müsste.“ Daher werde nun geprüft, ob Gründonnerstag und Karsamstag über das Infektionsschutzgesetz zum Ruhetag gemacht werden können.

„Viele Arbeitgeber fragen sich nun, was die zusätzlichen Ruhetage für sie und ihre Beschäftigten konkret bedeuten. Solange die Umsetzung nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist, steht noch nicht abschließend fest, wie genau mit den zusätzlichen Ruhetagen umzugehen ist“, so Manfred Schmid, Experte für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. Insbesondere der Gründonnerstag stellt normalerweise für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer einen regulären Arbeitstag dar. „Wird der Gründonnerstag in diesem Jahr einem gesetzlichen Feiertag gleichgestellt, müssten Arbeitnehmer freigestellt werden, hätten jedoch weiterhin Anspruch auf ihren Lohn für diesen Tag. Es ist allerdings denkbar, dass einige Bundesländer ausscheren und einen anderen Ansatz wählen.“

Gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist es grundsätzlich untersagt, Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen zu beschäftigen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sieht zudem vor, dass Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, keine Minderung des Entgelts zur Folge haben darf.

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder soll Medienberichten zufolge bereits in Aussicht gestellt haben, dass Gründonnerstag und Karsamstag in diesem Jahr wie Sonn- und Feiertage behandelt würden, auch was die Zuschläge für Arbeitnehmer betrifft, die an diesen Tagen dennoch arbeiten. Schließlich dürfen und müssen einige Berufsgruppen auch an Feiertagen ihrer Tätigkeit nachgehen, beispielsweise im Not- und Rettungsdienst oder bei der Feuerwehr.

Arbeitnehmern, die am Feiertag arbeiten, muss  gemäß ArbZG innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. „Dies wird in diesem Jahr voraussichtlich auch für das Arbeiten an Gründonnerstag und Karsamstag zutreffen“, so Gamze Radovic, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons. „Aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, individualvertraglichen Regelungen sowie betrieblichen Übungen könnte sich zudem für Arbeitnehmer, die auch an Gründonnerstag und Karsamstag arbeiten, ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag ergeben.“ Ein genereller Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2006 hingegen nicht.

Radovic: „Entscheidend dafür, ob ein Tag arbeitsrechtlich als Feiertag behandelt werden muss, sind letztlich die rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie die einzelnen Bundesländer die Bedeutung des Gründonnerstags als ‚Ruhetag‘ weiter konkretisieren.“

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